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Aargauer Nachbarschaftsstreit vor Bundesgericht: Buche muss weg

KEYPIX - Eine Buche im Wald oberhalb von Grenchen, fotografiert am Dienstag, 11. August 2026. (KEYSTONE/Christian Beutler)
Eine Frau wollte das Fällen einer Buche verhindern. (Symbolbild)Bild: keystone

Aargauer Nachbarschaftsstreit vor Bundesgericht: Buche muss weg

07.10.2026, 16:0507.10.2026, 16:05

Der Nachbarschaftsstreit zweier Hauseigentümerinnen im Bezirk Zofingen AG hat die Bundesrichter in Lausanne beschäftigt. Es bleibt dabei: Eine an der Grundstücksgrenze stehende Buche muss weg. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Buchen-Besitzerin abgewiesen.

Eine Gartenbau-Offerte mit einem Online-Schätz-Tool genügt nicht als Beweis für das Alter einer Buche, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.

Die Beschwerdeführerin wollte das Fällen des Baumes verhindern und gab an, die Buche sei vor dem 1. Januar 1912 gepflanzt worden. In diesem Fall gälten die heutigen kantonalen Abstandsregeln für Bepflanzungen nicht.

Zum Nachweis des Alters legte die Frau die Offerte eines Gartenbauunternehmens vor. Die Firma schätzte das Alter der Buche gestützt auf das Online-Tool «Schätz-O-Meter» auf 130 bis 150 Jahre.

Das Bundesgericht erachtete dieses Dokument jedoch als ungenügend, wie aus dem Urteil hervorgeht. Die Richter hielten fest, dass eine Handwerker-Offerte mit Verweis auf ein Online-Tool die Richtigkeit einer Behauptung nach objektiven Gesichtspunkten nicht belege.

Um das Alter des Baumes zu beweisen, hätte die Beschwerdeführerin laut Gericht verlässliche Mittel vorlegen müssen. Dies wären etwa ein Gutachten nach Altersringen des Baumes, alte Landkarten mit eingezeichnetem Baumbestand oder historische Fotografien gewesen.

Auch alte Tanne war betroffen

Dem Entscheid des Bundesgerichts ging der verbitterte Streit zweier Nachbarinnen im Bezirk Zofingen voraus. Die Klägerin verlangte im Mai 2024 die Fällung der Buche und einer Tanne, die ebenfalls an der Grundstücksgrenze steht. Beide Bäume würden den gesetzlichen Grenzabstand von einem Meter bei Pflanzen über 1,80 Metern Höhe unterschreiten, machte sie geltend.

Der Streit nahm seinen Lauf durch die Gerichtsinstanzen: Das Bezirksgericht Zofingen entschied, dass die Tanne gefällt werden muss. Die Buche sollte laut Bezirksgericht stehen bleiben.

Dieses Urteil zog die Gegnerin an das kantonale Obergericht weiter. Dieses verpflichtete die Bäume-Besitzerin im vergangenen August, neben der Tanne auch die Buche zu fällen. Diesen Entscheid zog wiederum die Buchen-Besitzern ans Bundesgericht weiter. (Urteil 5D_37/2026 vom 28.9.2026) (sda)

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