Ein wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation verurteilter Anhänger der Terrormiliz Islamischer Staat kommt doch nicht frei. Das Bundesgericht hat am Dienstagnachmittag die Freilassung mit einer superprovisorischen Verfügung gestoppt.
Es hat damit ein Gesuch des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom gleichen Tag gutgeheissen. Die Parteien können nun Stellung nehmen, damit das Bundesgericht definitiv über die vorsorgliche Massnahme entscheiden kann.
Das Bundesgericht hält in seiner Verfügung fest, das SEM habe seinen Antrag damit begründet, dass gemäss dem Bundesamt für Polizei (Fedpol) eine schwerwiegende terroristische Bedrohung vom Inhaftierten ausgehe. Das Gericht hat auch das Fedpol eingeladen im Rahmen der angeordneten Vernehmlassung Stellung zu nehmen.
Das Schaffhauser Obergericht hatte ebenfalls am Dienstag in einer Mitteilung bekannt gegeben, dass der in den Medien als «Osamah H.» bekannt gewordene Iraker aus der Ausschaffungshaft entlassen werden müsse. Eine Verlängerung erachtete es aufgrund der gesetzlichen Grundlagen als nicht zulässig.
Diese Frage hat das Bundesgericht noch nicht entschieden. Zunächst muss es definitiv über die vorsorgliche Massnahme entscheiden - das heisst, ob der Mann bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in Haft behalten werden darf.
Das Migrationsamt hatte im September 2024 gegen den Mann Ausschaffungshaft für die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten angeordnet. Sowohl das Kantonsgericht als auch das Obergericht und schliesslich das Bundesgericht bestätigten diese erstmalige Haftanordnung.
Die Gerichte gingen in ihren Entscheiden davon aus, dass die Ausweisung innerhalb dieser Frist vollzogen werden könne - zumal das Bundesverwaltungsgericht das ausstehende Urteil zur Vollstreckung der rechtskräftigen Ausweisung zeitnah fällen sollte.
Das Migrationsamt verlängerte im vergangenen Februar dann die Ausschaffungshaft um zwölf Monate. Während das Kantonsgericht die Haftverlängerung bestätigte, kam das Obergericht nun zum Schluss, dass bei einer Haftverlängerung entscheidend sei, ob die Vollzugsverzögerung auf ein pflichtwidriges Verhalten der inhaftierten Person zurückzuführen sei.
Der aufgrund einer Kriegsverletzung im Rollstuhl sitzende Mann reiste 2012 als Flüchtling in die Schweiz ein und erhielt Asyl. Dieses wurde ihm später wieder entzogen. 2017 wurde er vom Bundesstrafgericht wegen Beteiligung am IS zu einer Strafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
Da er die Strafe zum Zeitpunkt des Urteils bereits verbüsst hatte, kam er frei und lebte fortan im Kanton Schaffhausen als Sozialhilfebezüger. Aufgrund seiner Aktivitäten im Umfeld einer als extremistisch geltenden Moschee in Neuhausen SH geriet er erneut ins Visier der Behörden.
2023 beantragten die Schaffhauser Behörden beim Fedpol die Verhängung von Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten gegen den Mann. Dieser wehrte sich gerichtlich dagegen. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Beschwerde im Mai ab. Der Mann zog das Verfahren ans Bundesgericht weiter.
Ebenfalls gerichtlich angefochten hat «Osamah H.» den durch das Staatssekretariat für Migration Entzug seiner vorläufigen Aufnahme. Das Verfahren ist hängig. (sda)
So kann man sich den Aufwand der Ausschaffung sparen und kann der Bevölkerung vorgaukeln, dass etwas getan werden würde.
Ob der auszuschaffende Gefährder zeitnah ausgeschafft wird.
Oder ob er, weil im Irak gefährdet und obwohl eine rechtskräftige Ausschaffungsverfügung vorliegt weiterhin doch nicht ausgeschaft werden kann.
Aus meiner Sicht, hat er sein Aufentshaltsrecht klar verwirkt und sollte durch sein Eigenverschulden, möglichst umgehend ausgeschafft werden.