Vueling verliert im Handgepäck-Streit: Was das für die Schweiz bedeutet
Wer mit einem günstigen Flugticket reist, kennt die strengen Gepäckregeln vieler Airlines: Oft ist nur ein kleines Handgepäckstück im Preis inbegriffen. Eine zweite Tasche kann bereits zusätzliche Gebühren verursachen. Ein Urteil aus Deutschland stellt diese Praxis nun teilweise infrage.
Das Oberlandesgericht Hamm hat nun entschieden, dass eine Fluggesellschaft ihren Passagieren nicht grundsätzlich vorschreiben darf, nur ein einziges kostenloses Handgepäckstück mitzunehmen. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob die Gepäckstücke zusammen die vorgegebenen Abmessungen einhalten.
Geklagt hatte eine Konsumentenschutzorganisation gegen die spanische Billigfluggesellschaft Vueling. Beim günstigsten Tarif «Fly Light» ist lediglich ein kleines Gepäckstück mit festgelegten Höchstmassen kostenlos. Für ein weiteres Handgepäckstück hatte die Airline hingegen einen Aufpreis verlangt – selbst dann, wenn beide Taschen zusammen die zulässige Gesamtmasse nicht überschritten.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine solche Beschränkung nach deutschem Recht unzulässig. Wer beispielsweise eine kleine Handtasche und zusätzlich einen kleinen Rucksack mitführt, soll dafür nicht allein deshalb bezahlen müssen, weil es sich um zwei separate Gepäckstücke handelt. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gepäck insgesamt die zulässigen Grenzen einhält und sich ordnungsgemäss verstauen lässt.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Passagiere künftig automatisch Anspruch auf zwei Handgepäckstücke haben. Überschreitet das mitgeführte Gepäck die zulässigen Masse oder beansprucht es zusätzlichen Platz im Gepäckfach, darf die Fluggesellschaft dafür weiterhin einen Aufpreis verlangen.
Was gilt in der Schweiz?
Das Urteil stammt von einem deutschen Gericht und stützt sich auf deutsches AGB-Recht. Daher ist es für Schweizer Gerichte nicht verbindlich. Eine unmittelbare Wirkung für Passagiere in der Schweiz ergibt sich daraus nicht. Relevant für die Schweiz ist jedoch der europäische Rechtsrahmen, den das Gericht in seiner Begründung ebenfalls aufgreift. Über das Luftverkehrsabkommen mit der EU hat die Schweiz verschiedene EU-Vorschriften zum Luftverkehr übernommen.
Eine Rolle spielt dabei vor allem ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014. Dieses hielt fest, dass Handgepäck grundsätzlich zur Passagierbeförderung gehört und nicht separat verrechnet werden darf, sofern Grösse und Gewicht innerhalb angemessener Grenzen liegen. Die dem EuGH-Urteil zugrunde liegende EU-Verordnung gilt über das Luftverkehrsabkommen mit der EU auch in der Schweiz. Das EuGH-Urteil selbst ist für Schweizer Gerichte jedoch nicht automatisch verbindlich.
Daraus folgt deshalb, dass Passagiere auf Flügen ab der Schweiz nicht generell Anspruch auf mehrere kostenlose Handgepäckstücke haben. Das Urteil aus Hamm betrifft die konkrete Regelung von Vueling. Ob sich eine vergleichbare Gepäckregel einer Airline auch in der Schweiz erfolgreich anfechten liesse, müsste im Einzelfall geklärt werden.
In der Schweiz gibt es Vorschriften zum Handgepäck, etwa zur Sicherheit und Haftung. Eine einheitliche Vorgabe dazu, wie viele Gepäckstücke eine Airline kostenlos mitnehmen lassen muss, gibt es jedoch nicht. (ear)
