Raiffeisen-Prozess: Je nach Richter kann das Urteil anders ausfallen
Die Urteile der ersten Gerichtsinstanz liegen im Raiffeisen-Prozess bereits mehr als vier Jahre zurück. Wer profitiert davon, dass die Mühlen der Justiz so langsam mahlen?
Andreas Josephsohn: Wirklich profitieren tut in der Regel niemand. Die Wahrheitsfindung wird aber immer erschwert, wenn viel Zeit verstreicht. Insbesondere nimmt das Erinnerungsvermögen der Zeugen ab. Das kann sich jedoch auf beide Seiten auswirken, zugunsten oder zuungunsten eines Beschuldigten. Wenn zu viel Zeit verstrichen ist, erlaubt das Gesetz eine gerichtliche Beurteilung nicht mehr, und es tritt die Verjährung ein. Das ist aber sehr selten der Fall und auch nur dann, wenn nicht schon einmal ein Urteil gefällt wurde. Sobald ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, was im Fall Raiffeisen gegeben ist, kann eine Verjährung nie mehr eintreten.
Kann sich der Zeitfaktor auf das Strafmass auswirken?
Ja. Beschuldigte können bei einem sehr langen Weg durch die Gerichtsinstanzen oft mit einer tieferen Strafe rechnen. In der Öffentlichkeit wird das manchmal als eine Art ungerechtfertigte Belohnung für den Beschuldigten gesehen. Diese Sichtweise ist falsch. Es ist im Gegenteil absolut gerechtfertigt, Beschuldigte für die Belastungen zu kompensieren, die ihnen durch ein langes Verfahren mit ungewissem Ausgang entstehen. Man kann sich das etwa so vorstellen: Ein Patient erwartet einen für seine Gesundheit existenziellen Laborbericht. Aber der Bericht kommt nicht – jahrelang. Diese Ungewissheit und die damit verbundenen Ängste und Befürchtungen sind bereits eine Art Strafe, die die Gerichte insofern anrechnen, als die eigentlich angemessene Strafe reduziert wird.
Läuft der Berufungsprozess vor dem Obergericht anders ab als der Prozess vor dem Bezirksgericht?
Nein. Im Prinzip verläuft ein Berufungsprozess gleich wie der erstinstanzliche Prozess. Es sind die gleichen Prozessparteien dabei – die Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft, die Vertreter der Geschädigten – und auch der Ablauf ist mit der ersten Instanz fast identisch. Es gibt die Prüfung von Vorfragen, die Befragung der Beschuldigten, die Parteivorträge und ein Schlusswort der Beschuldigten. Im Grunde ist der Berufungsprozess also ein zweiter Durchgang – mit dem einzigen Unterschied, dass höhere und theoretisch besser qualifizierte Richter urteilen und so die Möglichkeit besteht, dass die Angelegenheit anders beurteilt wird als in der ersten Instanz. Viele Rechtsfragen kann man so oder so beurteilen oder man kann einem Zeugen glauben oder eben nicht glauben. Das Strafrecht ist keine exakte Wissenschaft, sondern lässt verschiedene Lösungen und Beurteilungen zu. Je nachdem, welche Richter entscheiden, kann ein Urteil so oder anders ausfallen.
Wird sich das Obergericht auch neue Beweise ansehen, um in der Urteilsfindung näher an die Wahrheit zu kommen?
Bedauerlicherweise werden im Kanton Zürich in allen Gerichtsinstanzen praktisch keine Beweise abgenommen. Anstatt Zeugen oder Experten erstmals oder erneut anzuhören, stützen sich die Gerichte auf die Befragungsprotokolle von Zeugen und die Gutachten und Berichte von Experten aus der Untersuchung – auch dann, wenn es sich um absolut matchentscheidende Punkte handelt. Die Strafprozessordnung würde es erlauben, im Gerichtsverfahren ganz viele Beweise neu oder erneut direkt abzunehmen – also insbesondere Zeugen und Experten in der Verhandlung direkt durch das Gericht zu befragen. Es wäre wichtig, dass sich das Gericht durch solche unmittelbare Beweisabnahmen die Sache anschaulicher und lebendiger macht. Denn ein persönlicher Eindruck ist viel wirkungsmächtiger als ein schriftliches Protokoll. Das Obergericht wird sich – so wie es aussieht – auch im Fall Raiffeisen darauf beschränken, ausschliesslich die Beschuldigten zu befragen.
Das Obergericht wollte die Raiffeisen-Anklage der Staatsanwaltschaft zuerst gar nicht annehmen, wurde vom Bundesgericht dann aber dazu gezwungen. Kann Gerichtspräsident Christian Prinz noch unbefangen urteilen?
Die Rückweisung der Anklage nicht nur an das Bezirksgericht, sondern sogar direkt zurück an die Staatsanwaltschaft war ein äusserst ungewöhnlicher Vorgang. Er zeigte die damalige Einschätzung des Obergerichts, dass mit dieser Anklageschrift kein Prozess geführt werden könne. Das Bundesgericht sah das anders, weshalb das Obergericht den Prozess nun doch durchführen muss. Die gleichen drei Oberrichter, die ursprünglich die Rückweisung der Anklage beschlossen hatten, sind nun erneut mit der Sache befasst. Weder das Obergericht selbst noch – soweit bekannt – die Prozessparteien haben offenbar das Gefühl gehabt, die mit dem damaligen Rückweisungsbeschluss befasste Strafkammer unter Präsident Christian Prinz sei nicht in der Lage, die Angelegenheit unbefangen und neutral erneut zu beurteilen. Es ist aber möglich, dass dieses Thema zu Beginn des Berufungsprozesses im Rahmen der sogenannten Vorfragen nochmals zur Sprache kommt. Zumindest das Obergericht scheint jedoch der Ansicht zu sein, dass es sich mit der seinerzeitigen Rückweisung der Anklage nicht auf eine Meinung festgelegt hatte, welche in gewisser Weise bereits ein Urteil über die Schuld oder Unschuld der Beschuldigten beinhaltet. (schweizheute.ch)

