Schweiz
Schule - Bildung

Eltern vor Bundesgericht wegen Klasseneinteilung von Zürcher Schule

KEYPIX - Primarschueler der Klasse 6a der Schule Laubegg strecken nach einer Frage, am ersten Tag des neuen Schuljahres, am Monatg, 11. Augsut 2025, in Bern. (KEYSTONE/Til Buergy).
Das Zürcher Volksschulgesetz verlangt eine ausgewogene Zusammensetzung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und der Geschlechterverteilung, wobei für diese Kriterien keine feste Hierarchie gilt (Archivbild). Bild: keystone

Bundesgericht stützt Zürcher Schule bei Klasseneinteilung

Das Bundesgericht hat die Zuteilung eines Mädchens in eine Klasse mit fast ausschliesslich Buben gestützt. Individuelle Förderbedürfnisse wiegen schwerer als der Geschlechtermix.
12.08.2026, 12:0012.08.2026, 13:31

Im Rechtsstreit um eine Klassenzuteilung in einer Zürcher Gemeinde erlitten die Eltern vor dem Bundesgericht eine Niederlage. Das Gericht wies ihre Beschwerde ab und gab der Schulgemeinde recht. Die Einteilung des Mädchens in eine Klasse mit massivem Knabenüberschuss war rechtmässig. Dies geht aus dem am Mittwoch publizierten Urteil hervor.

Der Fall drehte sich um das soeben abgelaufene Schuljahr 2025/2026. Das Mädchen, Jahrgang 2017, trat in die dritte Klasse über. Die Schulleitung teilte das Kind einer Halbklasse zu, die aus elf Knaben und zwei Mädchen bestand. Die Eltern wehrten sich gegen diese Einteilung, da sie eine ausgewogene Geschlechterverteilung vermissten und eine Benachteiligung befürchteten. Sie verlangten erfolglos die Versetzung in eine besser durchmischte Klasse.

Pädagogische Gründe überwiegen

Das Bundesgericht stützt die Argumentation des Zürcher Verwaltungsgerichts. Schulen haben bei der Bildung von Klassen einen Ermessensspielraum. Das Zürcher Volksschulgesetz verlangt eine ausgewogene Zusammensetzung hinsichtlich Leistungsfähigkeit und Geschlechterverteilung. Es gibt aber keine feste Hierarchie dieser Kriterien.

Im konkreten Fall mass die Schule den pädagogischen Bedürfnissen ein höheres Gewicht bei als der Geschlechterfrage. Die Tochter leidet an einer Konzentrationsschwäche und besucht die Logopädie. Auch das zweite Mädchen in der betroffenen Halbklasse weist einen besonderen Förderbedarf auf.

Die beiden Schülerinnen wurden bereits in der zweiten Klasse gemeinsam heilpädagogisch betreut. Dies funktionierte gut, weshalb die Schule entschied, diese Fördergemeinschaft nicht auseinanderzureissen. Das Bundesgericht erachtet es als sachlich, wenn diese Überlegungen stärker gewichtet werden als das quantitative Kriterium von mehr Mädchen.

Keine Diskriminierung erkennbar

Die Eltern hatten argumentiert, ihre Tochter werde durch die Zuteilung sozial isoliert. Sie machten eine Verletzung des Gleichheitsgebots sowie eine indirekte Diskriminierung geltend.

Die Richter in Lausanne liessen dies nicht gelten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Klasse existiere nicht. Zudem wies das Gericht auf die demografische Ausgangslage hin: Beim Übertritt standen der Schule 28 Knaben, aber nur 15 Mädchen zur Verfügung. Die Bildung von vier ausgewogenen Klassen war unter diesen Vorzeichen rechnerisch unmöglich.

Das Gericht relativiert zudem die befürchtete Isolation. Das Mädchen sei nicht permanent nur mit einem anderen Mädchen unterrichtet worden. Die Zuteilung zur stark bubenlastigen Halbklasse betraf lediglich acht Lektionen pro Woche.

Während der restlichen 21 Lektionen fand der Unterricht in einer altersdurchmischten Gesamtklasse statt. Darin waren insgesamt sechs Mädchen integriert. Das Bundesgericht hält fest, dass die Einteilung nicht auf Dauer angelegt ist. Die Klassen werden auf das Schuljahr 2026/2027 neu gebildet. Die Zuteilung gehört somit bereits der Vergangenheit an.

Der Streit zog sich über mehrere Instanzen. Während der Bezirksrat den Eltern im August 2025 noch recht gab, korrigierte das Verwaltungsgericht Zürich diesen Entscheid zugunsten der Gemeinde. Mit dem Urteil aus Lausanne ist der Fall abgeschlossen. Die Eltern tragen die Gerichtskosten von 800 Franken. (Urteil 2C_690/2025 vom 12. Juni 2026) (sda)

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