Jahrelanger Streit: Zürcher Gericht stützt Rauswurf aus Schrebergarten in Dietikon
Das Zürcher Verwaltungsgericht hat den Rauswurf eines Familiengarten-Pächters in Dietikon bestätigt. Der Streit schwelt offenbar bereits seit bald 20 Jahren – noch ist nicht klar, ob mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts das letzte Wort gesprochen ist.
Wer an Familiengärten denkt, hat meist idyllische Bilder von blühenden Beeten vor Augen. In einer Gartenanlage in Dietikon bot sich in den vergangenen knapp zwanzig Jahren jedoch auch immer wieder ein anderes Bild. Ein Pächter, der seinen Garten im Oktober 2006 übernommen hatte, lieferte sich mit den Behörden einen regelrechten Kleinkrieg. Nun will das Zürcher Verwaltungsgericht einen Schlussstrich unter die Posse ziehen und hat gemäss einem kürzlich publizierten Urteil die Kündigung des Pachtverhältnisses geschützt.
Der Entscheid liest sich wie eine Chronik der Unbelehrbarkeit. Im Zentrum steht ein Familiengärtner, der über Jahre jegliche Kooperation verweigert haben soll. Er reagierte mit einer Flut von Beschwerden, teils absurden Vorwürfen und Beschimpfungen auf behördliche Anweisungen. Im August 2023 sprach die zuständige Stelle der Stadtverwaltung endgültig die Kündigung aus.
Wüste Beschimpfungen und Diktatur-Vorwürfe
Die Konflikte begannen kurz nach dem Beginn des Pachtverhältnisses. Schon 2007 musste die Verwaltung ein erstes Mal intervenieren, weil der Pächter in einen heftigen Streit um den Standort einer Wasserpumpe verwickelt war. Um das Konfliktpotenzial zu minimieren, wurde er gar seines Amtes als Gartenaufseher enthoben.
Die Situation eskalierte trotzdem weiter. Als der Mann 2016 wegen mangelhaften Unterhalts seines Gartens verwarnt wurde, überzog er die Verwaltung mit E-Mails, in denen er von Schikanierung, Diskriminierung und Mobbing sprach. Fotografien belegten jedoch den ungepflegten Zustand der Parzelle.
Auch eine Schlichtung brachte keine Ruhe. Als die Verwaltung 2022 den Abriss eines Schuppens plante, lief der Pächter zur Höchstform auf. Er brachte eigene Schlösser am Schuppen an, um Kontrollen zu verhindern. In Schreiben bezeichnete er die Stadtverwaltung als «Clochard-Verein» und warf Beamten Nötigung sowie Erpressung vor. Er schwadronierte von einer «bürokratischen Diktatur» und sprach weiblichen Angestellten die Intelligenz ab.
Juristischer Marathon durch alle Instanzen
Am 28. August 2023 zog der Hochbauvorsteher der Stadt Dietikon die Reissleine und kündigte das Pachtverhältnis. Was folgte, war ein juristischer Marathon. Der Gärtner weigerte sich, den Rauswurf zu akzeptieren, und beschäftigte Bezirksrat, Friedensrichteramt, Obergericht, Verwaltungsgericht und gar das Bundesgericht.
Ein zentraler Streitpunkt war lange die Zuständigkeit. Der Beschwerdeführer pochte darauf, dass die Zivilgerichte zuständig seien. Das Verwaltungsgericht hielt jedoch fest, dass das Pachtverhältnis dem öffentlichen Recht unterstehe.
Das Verwaltungsgericht liess nun in seinem materiellen Urteil keine Zweifel an der Rechtmässigkeit des städtischen Vorgehens aufkommen. Die Stadt Dietikon hatte dem Mann eine dreimonatige Frist eingeräumt, um die Räumung zu ermöglichen. Das Gericht stellte fest, dass das aktuelle Reglement gar keine ordentliche Kündigung durch die Verpächterin mehr vorsieht, gab der Stadt aber dennoch vollumfänglich recht.
Gericht stützt hartes Durchgreifen
Das Familiengartenreglement erlaube sehr wohl eine ausserordentliche, fristlose Kündigung, wenn ein Pächter wiederholt zu Streitigkeiten Anlass gibt oder Anordnungen nicht befolgt, heisst es im Urteil. Diese Voraussetzungen habe der Beschwerdeführer mit seinem unkooperativen Verhalten bei Weitem erfüllt.
Dass die Stadt ihm trotz Rechts auf sofortigen Rauswurf grosszügigerweise eine Kündigungsfrist einräumte, wirke sich zu seinem Vorteil aus und sei juristisch nicht zu beanstanden. Auch formelle Rügen liess das Gericht ins Leere laufen. Die Zustellung der Kündigung per A-Post Plus etwa sei absolut zulässig.
Zusätzlich wurden dem Mann die Verfahrenskosten von 2145 Franken auferlegt. Ob in der Gartenanlage nun Frieden einkehrt, bleibt abzuwarten. Der Entscheid ist nämlich noch nicht rechtskräftig. Dem unterlegenen Pächter bleibt als letzte Möglichkeit der erneute Gang ans Bundesgericht. (dab/sda)
