Im Mai 2014 hatte sich der Kristallnacht-Twitterer vor dem Bezirksgericht Uster gegen eine Anklage wegen Rassendiskriminierung zu verteidigen. Zu Beginn der damaligen Verhandlung verbot der zuständige Einzelrichter den anwesenden akkreditierten Gerichtsberichterstattern, den Namen des Beschuldigten zu erwähnen.
«Tages-Anzeiger» und NZZ beschwerten sich beim Obergericht gegen die Verfügung, zumal die Verhandlung öffentlich war.
Das Bundesgericht bestätigte laut dem «Tages Anzeiger» nun, dass die Strafprozessordnung für öffentliche Verhandlungen keine Auflagen vorsehe. Den Medien dürfen Auflagen nur erteilt werden, wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wird.
Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang zudem fest: «Die Freiheit der Medien gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung.» (rwy)
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