Die Beschlagnahme eines Motorrades, mit dem der Besitzer mit 151 km/h statt der erlaubten 80 km/h gefahren ist, bezeichnet das Bundesgericht als rechtens. Irrelevant ist, dass der Fahrer wegen der Einziehung psychisch angeschlagen und arbeitsunfähig geworden ist.
Der Besitzer des Motorrads hatte gegen den Entscheid der Beschlagnahme im November 2013 Beschwerde eingereicht. Die Geschwindigkeitsübertretung sei auf eine «kurze Unachtsamkeit» zurückzuführen. Das Fahrzeug sei ausserdem geleast und er damit nicht der Eigentümer.
Das Bundesgericht kommt in einem am Freitag publizierten Entscheid zu einem anderen Schluss und stützt damit den Entscheid der Vorinstanz. So darf auch ein Fahrzeug, das Eigentum von Dritten ist, eingezogen werden, wenn es der Lenker noch verwenden kann. Damit sollen weitere Verletzungen von Verkehrsregeln verhindert, beziehungsweise zumindest verzögert oder erschwert werden.
Der Beschlagnahmerichter ging nicht davon aus, dass sich der Motorradfahrer in Zukunft wohl verhalten wird. Grund dafür sind vergangene Verletzungen der Verkehrsregeln desselben, unter anderem eine Tempoüberschreitung von 39 km/h ausserorts. Diese Einschätzung teilt das Bundesgericht. Zudem droht dem Motorradliebhaber im anstehenden Administrativverfahren ein vorsorglicher Führerausweisentzug von zwei Jahren. (whr/sda)