Die Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien bleibt eingeschränkt. Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, die Ventilklausel im Freizügigkeitsabkommen zu verlängern.
Diese ist seit 1. Juni 2017 in Kraft. Grundsätzlich gilt für rumänische und bulgarische Staatsangehörige seit Juni 2016 die volle Personenfreizügigkeit. Die Schweiz darf diese aber bis 2019 einschränken, sofern die Zuwanderung zehn Prozent über dem Mittel der vorangegangenen drei Jahre liegt.
Für B-Bewilligungen ist dies nach Ansicht des Bundesrats der Fall. Das Kontingent bleibt unverändert bei 996 Bewilligungen, wie das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf Anfrage mitteilte. Diese werden im Lauf des Jahres in vier Tranchen freigeschaltet.
Noch unklar ist, ob der Schwellenwert auch für Kurzaufenthaltsbewilligungen überschritten wird. Sollte dies der Fall sein, werden die L-Bewilligungen ebenfalls eingeschränkt. Vorgesehen sind 6767 Einheiten.
Die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und Bulgarien sowie Rumänien gilt seit Juni 2009. Bis 2016 hatte der Bundesrat die Möglichkeit, diese einzuschränken, was er auch tat. Seither gibt es nur noch die Ventilklausel. Diese kann der Bundesrat nun ein letztes Mal anrufen.
Mit der Personenfreizügigkeit haben Bürgerinnen und Bürger der Schweiz und der EU/EFTA-Mitgliedstaaten das Recht, den Arbeitsplatz und den Aufenthaltsort innerhalb der EU/EFTA frei zu wählen. Voraussetzung ist eine unselbständige oder eine selbständige Erwerbstätigkeit. Nicht Erwerbstätige müssen über genügend finanzielle Mittel verfügen und krankenversichert sein.
Der Bundesrat reiht die Anrufung der Ventilklausel in die Massnahmen zur Steuerung der Zuwanderung. Damit soll das inländische Arbeitskräftepotenzial besser genutzt werden. Zu den Massnahmen gehört auch die Stellenmeldepflicht bei Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit. Für solche mit einer Arbeitslosenquote ab 8 Prozent tritt die Stellenmeldepflicht am 1. Juli 2018 in Kraft. Auf den 1. Januar 2020 wird der Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt. (sda)