Suchmaschinen wie Google müssen Einträge aus den Ergebnislisten löschen, wenn sie nachweislich falsch sind.
Betroffene müssen sich dafür nicht zuerst an denjenigen wenden, der die Informationen ins Netz gestellt hat, sondern können gleich Google in die Pflicht nehmen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden.
Hintergrund ist ein Fall vor dem deutschen Bundesgerichtshof in Karlsruhe, bei dem sich ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche von einer US-Website in Misskredit gebracht sieht. Das Unternehmen hinter dieser Seite ist wiederum Vorwürfen ausgesetzt, gezielt negative Berichte zu lancieren, um die Betroffenen später damit zu erpressen.
Die Alphabet-Tochterfirma Google hatte sich geweigert, die Links zu den Artikeln zu entfernen. Man könne nicht beurteilen, ob an den Vorwürfen etwas dran sei.
Dem folgte der EuGH nicht. Wenn eine Person nachweisen könne, dass eine Suchanfrage auf eine Seite mit offensichtlich falschen Angaben führe, müsse die Suchmaschine den entsprechenden Link löschen. Dazu brauche es auch keine richterliche Entscheidung, hiess es. Die Betroffenen müssen lediglich die Beweise vorbringen, die «vernünftigerweise verlangt werden können».
(sda/awp/dpa)