Wer aufgrund seiner Homosexualität in der Europäischen Union Asyl beantragt, muss Nachfragen zu seiner sexuellen Orientierung in Kauf nehmen. Allerdings sollen die Behörden dabei die Grundrechte des Antragstellers achten: Die Menschenwürde solle gewahrt und das Privatleben geschützt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) in Luxemburg entschieden.
Konkret geht es um drei Männer, die in den Niederlanden mit der Begründung Asyl beantragt hatten, in ihren Heimatländern Sierra Leone, Senegal und Uganda wegen ihrer Homosexualität verfolgt zu werden. Die Behörden lehnten die Anträge jedoch ab: Die drei Kläger hätten ihre sexuelle Orientierung nicht glaubhaft belegen können, hiess es.
Nun sind individuelle Befragungen der Männer laut der aktuellen EUGH-Entscheidung zwar erlaubt. Dabei dürfen Behördenmitarbeiter aber weder:
All diese Mittel verletzten die Menschenwürde der Betroffenen und hätten darüber hinaus auch «nicht zwangsläufig Beweiskraft», heisst es in der Entscheidung. Würden solche freiwilligen Beweise zugelassen, könnte dies laut EUGH «de facto darauf hinauslaufen, dass von ihnen solche Beweise verlangt würden». Einer der drei Männer, um die es im konkreten Fall geht, hatte angeboten, seine Homosexualität in einem Test zu beweisen. Ein anderer hatte ein Video vorgelegt, das ihn bei entsprechenden Handlungen zeigte. (aar/dpa/AFP)