6 Jahre Gefängnis für Vincenz: Wäre das viel oder wenig?
Im zweiten Raiffeisen-Prozess hält die Staatsanwaltschaft eisern an ihrer ursprünglichen Forderung von 6 Jahren Gefängnis für die beiden Hauptbeschuldigten Pierin Vincenz und Beat Stocker fest. Wissen die Ankläger, dass nicht selten auch ganz schlimme Straftaten wie schwerer Drogenhandel oder sogar ein Totschlag kaum härter bestraft wird?
Andreas Josephsohn: Ich hoffe, sie wissen es noch. Aber Spass beiseite: Die Staatsanwälte der Abteilung für Wirtschaftsdelikte sind meistens schon sehr lange und weit von der Strassenkriminalität entfernt. Sie ermitteln nur noch in den erlauchten Sphären der Wirtschaft. Der Entscheid, ob ein Drogenhändler oder Gewalttäter schwerer zu bestrafen ist, als ein gewerbsmässiger Betrüger in der Wirtschaft, ist allerdings in erster Linie ein Entscheid des Gesetzgebers und nicht der Staatsanwaltschaften oder der Gerichte. Der Gesetzgeber legt im Strafgesetzbuch fest, welcher Strafrahmen für welches Delikt von Staatsanwälten und Gerichten anzuwenden ist.
Was ist schlimmer?
Für gewerbsmässigen Betrug ist ein Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Für vorsätzliche, schwere Körperverletzung – also zum Beispiel eine Verletzung, die so gravierend ist, dass Lebensgefahr bestand, das Gesicht des Opfers bleibend entstellt, oder ein Bein oder einen Arm für immer unbrauchbar macht – liegt der Strafrahmen zwischen 1 und 10 Jahren Gefängnis. Diese beiden Delikte werden vom Gesetzgeber somit etwa als gleich schwer bewertet. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens muss dann die Strafe nach dem konkreten Fall und dem konkreten Verschulden des Täters festgelegt werden. Wenn das Gericht also findet, das Verschulden sei sehr schwer, so muss es die Strafe grundsätzlich eher im oberen Teil des Strafrahmens ansetzen, also vielleicht in der Grössenordnung von 5 bis 7 Jahren. Und dann kann man nicht argumentieren, das sei ja wie bei einer schweren Körperverletzung und das gehe doch nicht, weil die Körperverletzung viel schlimmer sei.
Dennoch: Das beantragte Strafmass von 6 Jahren für Pierin Vincenz und Beat Stocker ist im Quervergleich mit ähnlichen Fällen schon recht hoch. Wobei die Strafzumessung in der Praxis sehr undurchsichtig ist, und die Strafen bei Wirtschaftsdelikten eher tief ausfallen. Ich habe den Eindruck, dass dies unter anderem deshalb so ist, weil die Staatsanwaltschaften und Gerichte in Wirtschaftsfällen quasi mit Ihresgleichen zu tun haben: mit sozusagen ehrenwerten Mitgliedern der Gesellschaft, ja sogar der höheren Gesellschaft, und nicht mit sozialen Aussenseitern, auf die man oft bei Gewaltdelikten oder Drogendelikten trifft.
Wie gross ist die Freiheit der Gerichte?
Die verhängte Strafe ist das, was einen Beschuldigten und auch die Öffentlichkeit am meisten betrifft und interessiert. Es ist aber jener Teil eines Urteils, in dem am wenigsten technisch oder juristisch gearbeitet wird. Die Strafzumessung ist auch wissenschaftlich nur sehr mager untermauert, es gibt fast keine relevante Literatur dazu. Die Gerichte haben eine teilweise schon fast an Willkür grenzende Freiheit bei der Festlegung der Strafen. Das sogenannte richterliche Ermessen ist enorm und wird von den oberen Instanzen nur sehr selten korrigiert. Zum Beispiel greift das Bundesgericht nur ein, wenn das angefochtene Strafmass völlig unhaltbar, quasi jenseits von Gut und Böse ist. Bei uns Strafverteidigern entsteht oft der Eindruck, dass die Strafen von den Gerichten in erster Linie nach Bauchgefühl und nicht nach den Regeln der Kunst ausgefällt werden. Es wird zuerst die Strafe bestimmt, die gefühlsmässig passt, und erst im Nachhinein wird diese Strafe dann technisch nach den Regeln der Strafzumessung begründet. Es wird also gewissermassen das Pferd beim Schwanz aufgezäumt. Die technische Strafzumessung wird dann so gestaltet, dass am Ende die Strafe resultiert, die dem von den Richtern anfänglich zugrunde liegenden Bauchgefühl entspricht. So wird der Eindruck vermittelt, man habe von Anfang an technisch gearbeitet. (schweizheute.ch)
