Streit um veganes Essen während Haft: Europäischer Gerichtshof kritisiert Schweiz
Die Schweiz hat zwei Veganern die rechtliche Beurteilung ihrer Forderung nach veganer Ernährung während eines Gefängnis- beziehungsweise Psychiatrieaufenthalts verwehrt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Verletzung der Gewissensfreiheit und des Rechts auf wirksame Beschwerde festgestellt.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um zwei Brüder. Der eine war ab November 2018 rund elf Monate in einem Genfer Gefängnis in Haft. Er befand sich wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung anlässlich einer Aktion von Anhänger des Antispeziesismus in Untersuchungshaft.
Der andere wurde im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung im Jahr 2021 zwei Monate in die psychiatrische Abteilung des Universitätsspitals Waadt eingewiesen. Sein Aufenthalt in der Klinik war somit nicht freiwillig.
Menüs waren nicht immer vegan
Die heute 35- und 38-jährigen Männer verlangten als Anhänger des Antispeziesismus, und damit in der Überzeugung, dass der Mensch und alle anderen Lebewesen gleichwertig sind, von Beginn an eine vegane Verpflegung. In beiden Fällen kam es jedoch zu Fehlern und sie erhielten nicht immer vegane Menüs.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) zeigt in seinem am Donnerstag publizierten Urteil in beiden Fällen auf, wie die beiden Betroffenen mehrmals schriftlich bei den jeweiligen Verantwortlichen verlangten, eine adäquate vegane Ernährung zu erhalten. Es wurden zwar Bemühungen dazu unternommen, aber nicht ausreichend.
Geschützte ethische Überzeugung
Damit wurde die Gewissensfreiheit der beiden Veganer verletzt. Ihre ethische Überzeugung, keine tierischen Produkte zu konsumieren, sei durch Artikel 9 der Menschenrechtskonvention geschützt. Der Staat sei damit bei Personen, die sich durch Haft oder Einweisung in die Psychiatrie in seiner Obhut befänden, zu einem positiven Handeln verpflichtet.
Diesen Anspruch konnten die beiden Veganer jedoch nicht auf rechtlichem Weg durchsetzten. Sie erhielten keine anfechtbare Verfügung, gegen welche sie vor einem Gericht hätten vorgehen können. Die Schreiben der jeweiligen Verantwortlichen von Gefängnis und Spital, liessen die kantonalen Instanzen und das Bundesgericht nicht als anfechtbare Verfügungen gelten.
EGMR kritisiert übertriebene Formalitäten
Der hospitalisierte Veganer hatte explizit eine Verfügung verlangt, aber keine erhalten. Das Schreiben der Spitaldirektion wurde vom Kantonsgericht als nicht anfechtbar erachtet. Vielmehr kam die kantonale Instanz zum Schluss, dass der Betroffene wegen Rechtsverweigerung hätte ans Gericht gelangen müssen. Diese Sicht wurde vom Bundesgericht gestützt.
Der EGMR bezeichnet das Vorgehen der Schweizer Behörden diesbezüglich als überspitzt formalistisch. Es zeige, dass sie die Anliegen der Beschwerdeführer nicht ernst genommen haben.
Wegen der Verletzungen schuldet die Schweiz dem Veganer, der inhaftiert war, eine Entschädigung von 12'000 Euro und dem zweiten Beschwerdeführer 4000 Euro.
(Fall-Nummer 55299/20 und 31515/22 vom 16.7.2026)
(sda)
