Schweiz
Medien

SRG wegen Kommentarlöschung gerügt: Bundesgericht hat entschieden

Dieses Bild war der Stein des Anstosses bei einer Beschwerde gegen die SRG.
Das Bundesgericht hat entschieden: Die SRG hätte einen Leser-Kommentar veröffentlichen müssen.Bild: zoo zürich / screenshot srf

Erdmännchen-Bild war Stein des Anstosses: SRG hätte Leser-Kommentar veröffentlichen müssen

22.07.2026, 12:0022.07.2026, 12:12

Die SRG muss auf ihrem Online-Portal Kommentare veröffentlichen, die Kritik an der Auswahl der für die Publikumsdiskussion geöffneten Themen enthalten. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Im konkreten Fall hatte das Bundesgericht zwei Beschwerden eines Mannes zu beurteilen. Er nutzte wiederholt die Kommentarfunktion, die bei gewissen Beiträgen auf der Website des Schweizer Radios und Fernsehens (SRF) geöffnet ist.

Im Februar 2024 veröffentliche die Redaktion einen Online-Artikel in dem die Frage aufgeworfen wurde, wie zeitgemäss Zoos sind. Bebildert wurde der Beitrag mit einem Foto von Erdmännchen.

Vom Erdmännchen-Foto zur Beschwerde

Der Beschwerdeführer kritisierte in einem Kommentar zu diesem Beitrag, dass auf der gesamten SRF-News-Seite Julian Assange mit keinem Wort erwähnt werde, obwohl in diesen Tagen ein wichtiger Prozess stattfinde. Weiter schrieb er: «Deshalb dürfen wir hier über Erdmännchen im Zürcher Zoo debattieren. Erdmännchen sind sicher auch wichtig. Wer aber kommt auf die Idee, dieses Thema zur Debatte des Tages zu erküren? Bitte Name und Funktion.»

Diesen Beitrag veröffentlichte die Redaktion wegen «fehlenden Themenbezugs» nicht, womit sie die Meinungsäusserungsfreiheit der Schreibers verletzte, wie das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden hat. Der Kommentar enthalte eine hinreichend klare und themenbezogene Kritik an den für die Diskussion geöffneten Themen.

Regeln verletzt

Abgewiesen hat das Bundesgericht hingegen die Rügen bezüglich weiterer Kommentare des Beschwerdeführers. Diese verstiessen gegen die in der «Netiquette» festgehaltenen Regeln. Sie hatten keinen Bezug zum Thema, waren herablassend oder enthielten Links, die zu Inhalten von Dritten führten.

Das Bundesgericht hält fest, die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft verfüge über ein legitimes Interesse an einer von einem konstruktiven und respektvollen Umgang geprägten Diskussionskultur in den von ihr betriebenen Webauftritten und Social-Media-Kanälen.

Es stehe ihr frei, Minimalanforderungen an die Art und Weise der Diskussionsteilnahme zu stellen und durchzusetzen. Die Handhabe dieser Regeln dürfe aber keine inhaltliche Steuerung der Diskussion zur Folge haben. (leo/sda)

DANKE FÜR DIE ♥
Würdest du gerne watson und unseren Journalismus unterstützen? Mehr erfahren
(Du wirst umgeleitet, um die Zahlung abzuschliessen.)
5 CHF
15 CHF
25 CHF
Anderer
Oder unterstütze uns per Banküberweisung.
Das könnte dich auch noch interessieren:
Du hast uns was zu sagen?
Hast du einen relevanten Input oder hast du einen Fehler entdeckt? Du kannst uns dein Anliegen gerne via Formular übermitteln.
29 Kommentare
Dein Kommentar
YouTube Link
0 / 600
Hier gehts zu den Kommentarregeln.
Die beliebtesten Kommentare
avatar
bitzliz'alt
22.07.2026 12:11registriert Dezember 2020
"ein legitimes Interesse an einer von einem konstruktiven und respektvollen Umgang geprägten Diskussionskultur in den von ihr betriebenen Webauftritten und Social-Media-Kanälen"
- müsste doch theoretisch uch für watson gelten?? oder doch nicht?
Jedenfalls ist eine leise Kritik an der hochheiligen, nahezu unfehlbaren Redaktion selten etwas, das veröffentlicht wird ....
888
Melden
Zum Kommentar
avatar
Vinson
22.07.2026 12:10registriert April 2026
Und was lernt Watson daraus?
878
Melden
Zum Kommentar
avatar
goschi
22.07.2026 12:05registriert Januar 2014
hey Watson, heisst das ihr müsst Kritik an eurem Journalismus auch veröffentlichen? :)
8810
Melden
Zum Kommentar
29
Internes Polizeisystem als «Unterhaltungsapp» – Whistleblower belastet Stapo Zürich
Wer bei der Polizei arbeitet, hat Zugriff auf teils hochsensible Daten. Ob Informationen aus laufenden Verfahren, Zeugenaussagen, personenbezogene Daten wie Meldeadressen und Gesundheitsdaten oder Strafregistereinträge. Wer sich die blaue Uniform überstreift, trägt auch die Verantwortung, diese Daten zu schützen und sicherzustellen, dass Unbefugte darauf nicht zugreifen können.
Zur Story