Erdmännchen-Bild war Stein des Anstosses: SRG hätte Leser-Kommentar veröffentlichen müssen
Die SRG muss auf ihrem Online-Portal Kommentare veröffentlichen, die Kritik an der Auswahl der für die Publikumsdiskussion geöffneten Themen enthalten. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Im konkreten Fall hatte das Bundesgericht zwei Beschwerden eines Mannes zu beurteilen. Er nutzte wiederholt die Kommentarfunktion, die bei gewissen Beiträgen auf der Website des Schweizer Radios und Fernsehens (SRF) geöffnet ist.
Im Februar 2024 veröffentliche die Redaktion einen Online-Artikel in dem die Frage aufgeworfen wurde, wie zeitgemäss Zoos sind. Bebildert wurde der Beitrag mit einem Foto von Erdmännchen.
Vom Erdmännchen-Foto zur Beschwerde
Der Beschwerdeführer kritisierte in einem Kommentar zu diesem Beitrag, dass auf der gesamten SRF-News-Seite Julian Assange mit keinem Wort erwähnt werde, obwohl in diesen Tagen ein wichtiger Prozess stattfinde. Weiter schrieb er: «Deshalb dürfen wir hier über Erdmännchen im Zürcher Zoo debattieren. Erdmännchen sind sicher auch wichtig. Wer aber kommt auf die Idee, dieses Thema zur Debatte des Tages zu erküren? Bitte Name und Funktion.»
Diesen Beitrag veröffentlichte die Redaktion wegen «fehlenden Themenbezugs» nicht, womit sie die Meinungsäusserungsfreiheit der Schreibers verletzte, wie das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden hat. Der Kommentar enthalte eine hinreichend klare und themenbezogene Kritik an den für die Diskussion geöffneten Themen.
Regeln verletzt
Abgewiesen hat das Bundesgericht hingegen die Rügen bezüglich weiterer Kommentare des Beschwerdeführers. Diese verstiessen gegen die in der «Netiquette» festgehaltenen Regeln. Sie hatten keinen Bezug zum Thema, waren herablassend oder enthielten Links, die zu Inhalten von Dritten führten.
Das Bundesgericht hält fest, die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft verfüge über ein legitimes Interesse an einer von einem konstruktiven und respektvollen Umgang geprägten Diskussionskultur in den von ihr betriebenen Webauftritten und Social-Media-Kanälen.
Es stehe ihr frei, Minimalanforderungen an die Art und Weise der Diskussionsteilnahme zu stellen und durchzusetzen. Die Handhabe dieser Regeln dürfe aber keine inhaltliche Steuerung der Diskussion zur Folge haben. (leo/sda)
