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Zahlen aus dem Aargau zeigen: 2 von 3 abgewiesenen Asylsuchenden tauchen unter

Zahlen aus dem Aargau zeigen: 2 von 3 abgewiesenen Asylsuchenden tauchen unter

Wenn ein Asylgesuch abgelehnt wird, heisst das noch lange nicht, dass der Betroffene auch ausreist. Zahlen des Kantons Aargau zeigen: Ein grosser Teil der Flüchtlinge taucht einfach unter.
08.02.2017, 08:4208.02.2017, 09:00
Fabian Hägler

In der Statistik werden sie unter der Rubrik «Abgänge» erfasst: Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde. Im vergangenen Jahr gab es 1317 solche Fälle im Aargau (siehe Tabelle unten), wie Zahlen des kantonalen Amts für Migration und Integration zeigen.

Refugees sit together in the Swiss Army Camp Glaubenberg which is used as a Federal Center for refugees on the Glaubenberg mountain in central Switzerland, December 3, 2015. REUTERS/Ruben Sprich
Flüchtlinge in Glaubenberg (Symbolbild).Bild: RUBEN SPRICH/REUTERS

Nur ein kleiner Teil der abgewiesenen Asylbewerber verlässt den Aargau aber wirklich. Im letzten Jahr reisten 243 Betroffene freiwillig aus, 135 wurden ausgeschafft. 939 abgewiesene Asylbewerber wurden indes als «unkontrollierte Abgänge» registriert.

Dies ist die höchste Zahl von «unkontrollierten Abgängen» in den letzten zehn Jahren. Im Klartext: Mehr als 70 Prozent der Betroffenen mit einem negativen Asylentscheid tauchten im Jahr 2016 im Aargau unter.

Haft nicht in immer möglich

Wie liesse sich dies verhindern? Auf der Website des Kantons heisst es zu Zwangsmassnahmen bei Ausschaffungen unter anderem: «Wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn ein gesetzlich vorgesehener Haftgrund gegeben ist.»

Doris Richner, Juristin beim kantonalen Migrationsamt, erklärt auf Anfrage: «Generell ist festzuhalten, dass nach geltender Rechtslage nicht jeder abgewiesene Asylsuchende in Administrativhaft versetzt werden kann.»

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grafik: az

Vor dem Bezirksgericht Aarau wurde am Dienstag der Fall eines algerischen Messerstechers verhandelt. Der mehrfach vorbestrafte Asylbewerber, dessen Gesuch abgelehnt wurde, muss für mindestens ein Jahr ins Gefängnis. Obwohl er schon zweimal ausgewiesen wurde, wird der 22-Jährige die Schweiz nicht verlassen.

Die Ausschaffungshaft könne nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids zur Sicherstellung des Vollzugs angeordnet werden, sofern dieser in absehbarer Zeit möglich ist. In jedem Fall müssten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftanordnung erfüllt sein, hält sie fest.

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quelle: keystone / ennio leanza
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Das sind mögliche Haftgründe

Zu den gesetzlichen Haftgründen zählen unter anderem: Die Weigerung, die Identität offen zu legen, die Verletzung eines Rayonverbots, die Gefahr des Untertauchens sowie die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit. Richner sagt: «Bei allen Haftanordnungen muss das Prinzip der Verhältnismässigkeit zwingend berücksichtigt werden.»

Zuständig für die Anordnung von Administrativhaft bei abgewiesenen Asylbewerbern ist das kantonale Migrationsamt. Eine solche Haftanordnung muss innert 96 Stunden vom Verwaltungsgericht überprüft werden. Die maximale Dauer der Administrativhaft beträgt sechs Monate.

Sie kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, allerdings um zwölf Monate verlängert werden. Richner erläutert: «Das Gesetz verlangt, dass Ausschaffungshäftlinge getrennt von Strafgefangenen unterzubringen sind.» Aargauer Ausschaffungshäftlinge sind in der Regel im Ausschaffungsgefängnis Aarau oder dann im Flughafen-Gefängnis Zürich untergebracht.

Ein Tag im Asylzentrum

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Ein Tag im Asylzentrum
Die Jugendherberge in St.Gallen wurde vorübergehend zu einem Asylzentrum umfunktioniert.
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Sonderflug als letzte Stufe

Personen, die erfolglos ein Asylverfahren durchliefen und in der Folge aus der Schweiz weggewiesen wurden, ist nach geltender Rechtslage die Möglichkeit der selbstständigen Ausreise per Linienflug zu geben. Dabei erfolgen die Anreise zum Flughafen und der Einstieg ins Flugzeug selbstständig.

Asylgesetz

Sind die betroffenen Personen nicht zu einer selbstständigen Ausreise bereit, besteht die Möglichkeit einer polizeilichen Begleitung zum Flughafen und bis zum Einstieg ins Flugzeug, allenfalls nach Anordnung einer Ausschaffungshaft. Vereitelt eine weggewiesene Person durch renitentes Verhalten die Ausreise, wird als nächste Stufe eine polizeiliche Begleitung für einen Linienflug organisiert.

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Hierbei bringen zwei bis drei Polizisten die Ausreisepflichtigen zum Flughafen und begleiten diese anschliessend auf dem Flug bis zur Ankunft im Zielland. Scheitert auch diese Form der Ausschaffung am renitenten Verhalten der Person, wird sie beim Staatssekretariat für Migration für einen Sonderflug angemeldet.

(aargauerzeitung.ch)

Flüchtlinge willkommen in Kalabrien

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Flüchtlinge willkommen in Kalabrien
Domenico Lucano, Bürgermeister von Riace, posiert für die Kamera.
quelle: x90039 / max rossi
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