Recht haben ist schön! Aber unsere Gesetzgebung ist manchmal ganz schön verwirrend. Wie war das nochmals mit den Straftaten, wenn man 18 Jahre alt wird? Können Gutscheine überhaupt ablaufen? Finde heraus, welche dieser zehn bekannten Rechtsweisheiten wirklich stimmen.
Wahr oder falsch?
Falsch! Das sexuelle Schutzalter der Schweiz ist grundsätzlich 16 Jahre. Hier gelten jedoch Ausnahmen: Sexuelle Handlungen mit unter 16-Jährigen sind erlaubt, wenn die andere Person nicht mehr als drei Jahre älter ist.
Wahr oder falsch?
Es kommt darauf an, was man «boosget» hat. Zugegeben, dumme Jugendsünden finden sich in der Regel gar nicht erst im Strafregister. Wenn ein Delikt jedoch mit einem Freiheitsentzug, einer Unterbringung, einer ambulanten Therapie, einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot (das heisst, man darf sich nicht mehr mit gewissen Personen treffen, da so weitere Straftaten entstehen könnten) bestraft wurde, wird dies ins Strafregister aufgenommen.
Im Privatauszug (den man beispielsweise oft bei Bewerbungen vorlegen muss) erscheinen die Jugendstraftaten jedoch nur dann, wenn man sich als Erwachsener weitere Straftaten, die ins Strafregister gehören, zukommen lassen hat.
Wahr oder falsch?
Der Verkauf des Teufelsgebräus ist seit zwei Jahren erlaubt! Bis 2014 wurden Energydrinks als Speziallebensmittel eingestuft. Dazu gehören beispielsweise auch glutenfreie Lebensmittel oder Säuglingsnahrung. Alle Speziallebensmittel dürfen per Gesetz nicht mit Alkohol vermischt werden. Beim Ausschank umging man dieses Problem, in dem man den Vodka und das Mixgetränk getrennt verkaufte und auch nie als einen Drink promotete. So blieb das Mischen dem Kunden selbst überlassen. Seit 2014 gelten Energydrinks jedoch, zumindest rechtlich gesehen, als «hunznormale» alkoholfreie Getränke und unterstehen diesen Bestimmungen nicht mehr.
Wahr oder falsch?
Tatsächlich kann man seine eigenen Kinder enterben, das braucht in der Schweiz jedoch einen triftigen Grund. Da braucht es schon mehr, als einen undankbaren Sohn, denn im Normalfall ist für die Kinder immer einen gesetzlichen Pflichtteil festgelegt. Dieser variiert je nach Familiensituation und lässt sich beispielsweise hier berechnen. Begeht das Kind ein schweres strafrechtliches Vergehen oder Verbrechen gegenüber der verstorbenen Person, oder jemandem, der dieser sehr nahe stand, kann es zu einer sogenannten Strafenterbung im Testament kommen. Dasselbe gilt auch, wenn Kinder familienrechtliche Pflichten schwer missachten. In beiden Fällen ist der Erblasser dann nicht mehr an den Pflichtteil gebunden.
Wenn gegen einen Nachkommen Verlustscheine bestehen, das heisst, wenn er grosse Schulden hat, kann der Pflichteil auf die Hälfte heruntergesetzt werden. Die andere Hälfte kommt dann den Kindern des Nachkommens zu.
Wahr oder falsch?
Pech gehabt – Gefundenes zurück zu bringen ist nicht nur Ehrensache! Wer findet, ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Gegenstand/das Geld abzugeben. Auf öffentlichem Grund (z.B. Strasse) wird dies beim Fundbüro gemacht – dafür stehen einem dann ca. 10 Prozent Finderlohn zu. Bei bewohnten Häusern, öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentlichen Gebäuden müssen die Sachen dem Eigentümer oder der Aufsichtsperson zumindest angezeigt werden – hier leider ohne Finderlohn.
Wahr oder falsch?
Bei Gutscheinen gelten prinzipiell die Verjährungsfristen aus dem Obligationenrecht. Hat es auf dem Gutschein keine Verjährungsfrist gilt: Restaurant-, Lebensmittel- oder Warengutscheine laufen nach 5 Jahren, andere Gutscheine wie z.B. Reisegutscheine nach 10 Jahren ab. In der Praxis setzt der Aussteller des Gutscheins die Frist jedoch oft kürzer an. Die Juristen sind sich nicht einig, ob man hierbei vor Gericht als Konsument recht bekommen würde. Leider gibt es (noch) keinen Präzedenzfall dazu, da kaum jemand wegen einer so geringen Summe vor Gericht geht. Oft sind die Aussteller bei Nachfrage jedoch sehr kulant.
Wahr oder falsch?
Falsch! In der Schweiz gilt: Mit Verwandten in gerader Linie (Eltern, Grosseltern) so wie zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern ist es verboten, zu heiraten. Man kann jedoch sowohl dem Cousin und der Cousine, als auch der Tante und dem Onkel das Ja-Wort geben.
Wahr oder falsch?
Blödsinn! Viele Geschäfte bieten zwar ein 14-Tägiges Rückgaberecht an, das müssen sie gesetzlich gesehen jedoch nicht. Einzig bei Haustürgeschäften und ähnlichen von OR Art. 40b erfassten Verträgen gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Keine Sorge: Der Kumpel, der nie trinkt, kann dich nach wie vor nach Hause fahren! Solange der Fahrer nicht betrunken ist, dürfen die Mitfahrer so viele Promille haben, wie sie möchten. Aber: Bei Unfällen wird die Versicherung sich eventuell darauf berufen, dass der betrunkene Beifahrer den Fahrer gestört hat. Darum gilt: Trotz Kotz-Gefahr stark Betrunkene besser hinten versorgen.
Falsch! Wer unter 23 Jahre alt ist, darf auch mit einem definitiven Fahrausweis seine Freunde beim Üben noch nicht alleine begleiten (und Katzen übrigens sowieso nicht).
Das kann oftmals auch noch eine Rolle spielen.
Das ist eine Volchsinitiative Wert!
Miau