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Mutter tötet in Bülach ihren Sohn (4) – heute steht sie vor Gericht

14.08.2020, 08:4014.08.2020, 13:02

Eine heute 31-jährige Kamerunerin soll im Januar 2019 in ihrer Wohnung in Bülach ZH ihren vierjährigen Sohn getötet haben. Aufgrund einer psychischen Störung der Frau beantragt die Staatsanwaltschaft eine stationäre Massnahme anstelle einer Strafe.

Was der Einsatzzentrale von Schutz & Rettung Zürich am Sonntagabend, 20. Januar 2019 als «medizinischer Notfall eines Kleinkindes» gemeldet wurde, entpuppte sich rasch als Tötungsdelikt. Die ausgerückten Rettungskräfte konnten dem 4-jährigen Knaben nicht mehr helfen.

Hier findet der Prozess statt: das Bezirksgericht in Bülach.
Hier findet der Prozess statt: das Bezirksgericht in Bülach.
Bild: sda

Zwei Tage später vermeldete die Kantonspolizei, dass die Mutter des Kindes verhaftet worden sei. Am Freitag, 21. August 2020, muss sich die Frau, die sich gemäss den Unterlagen zum Prozess seither in Haft befindet, vor dem Bezirksgericht Bülach verantworten.

Mit Elektrokabel geschlagen

Laut Anklageschrift soll sie ihrem damals viereinhalbjährigen Sohn «zwecks Züchtigung» im Verlaufe des Wochenendes in ihrer Wohnung in Bülach wiederholt massive Gewalt angetan haben. Durch manuelle Verdrehung der Haut, sogenannte Brennnesseln, an Armen und Oberschenkeln und durch Schläge auf den Oberkörper mit einem zur Schlaufe geformten Elektrokabel oder einem Gurt soll sie den Jungen schwer verletzt haben.

Er erlitt grossflächige Einblutungen und Quetschungen des Unterhautfettgewebes an Armen, Beinen und Oberkörper. Dies wiederum habe zu einer Lungenfettembolie mit akutem Herzversagen geführt. Am Sonntagnachmittag sei er gestorben.

Kleine Verwahrung gefordert

Die Mutter habe dies bei ihrem massiv gewalttätigen Vorgehen zumindest in Kauf nehmen müssen. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung sieht die Staatsanwaltschaft damit als erfüllt an.

Gleichzeitig geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Frau die Tat in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit begangen hat. Deshalb beantragt sie keine Freiheitsstrafe, sondern eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen.

Diese Massnahme wird alle fünf Jahre überprüft und kann bei Bedarf um weitere fünf Jahre verlängert werden. (sda)

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