Verjährungspraxis für unzulässig erklärt
Asbest-Urteil aus Strassburg kann zu Klagewelle führen
- Opfer von Asbest-Spätschaden haben bisher in der Schweiz erfolglos auf Entschädigung geklagt.
- Weil die Krankheiten frühestens 20 Jahre nach dem Kontakt ausbrechen, ist die 10-jährige Verjährungsfrist längst abgelaufen, wenn die Opfer klagen wollen.
- Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Praxis in einem Urteil als unzulässig beurteilt hat, könnte es für betroffene Unternehmen und die Suva zur Klagewelle kommen.
- Nach der Einschätzung des Anwalts eines Opfers gibt es noch 1000 bis 2000 Fälle von betroffenen, die nun klageberechtigt wären.
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