Muss die Gemeinde meinem Kind den Besuch einer Privatschule zahlen?
Insbesondere wenn es bei einem Schulwechsel um den Wechsel von der öffentlichen zu einer privaten Schule geht, wird die Sache teuer. So kämpfen denn auch immer mal wieder Eltern dafür, dass die Gemeinde einen Privatschulplatz finanziert. Meist vergeblich.
Kein verfassungsmässiges Recht auf freie Schulwahl
Die Bundesverfassung garantiert den Anspruch auf den ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieser Anspruch ist ein soziales Grundrecht, welches nicht zuletzt die Chancengleichheit verwirklichen soll. Wie das Bundesgericht schreibt, ist die öffentliche Schule «erfahrungsgemäss» in der Lage, dieses ausreichende Bildungsangebot zur Verfügung zu stellen. Eltern dürfen damit die Grundschule für ihr Kind nicht frei wählen. Genau genommen dürfen sie das zwar, sie müssen die Schule aber aus dem eigenen Sack bezahlen.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Eltern befürchten, ein Verbleib in der öffentlichen Schule gefährde das Wohl ihres Kindes. So ist die Gemeinde selbst dann nicht verpflichtet, einen Platz in einer Privatschule finanzieren, wenn ein Kind aufgrund eines monatelangen Mobbings an einer ärztlich diagnostizierten Belastungssymptomatik leidet.
Die Gemeinde muss sich erst dann finanziell an einem Platz in einer Privatschule beteiligen, wenn das Kindeswohl in der öffentlichen Schule ernsthaft gefährdet ist. Dies wiederum nimmt das Bundesgericht nur unter grösster Zurückhaltung an: «Ist die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und gelingt es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen, muss die zuständige Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch diesfalls ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme zu einer Besserung der Situation führt.».
Kinder haben lediglich Anspruch auf einen «ausreichenden» Unterricht
Können die Eltern belegen, dass eine andere als die von der Gemeinde vorgesehene Schule besser für das Kind ist, haben sie damit noch nichts gewonnen. Denn das Recht auf den Grundschulunterricht ist eine Minimalgarantie und gibt laut Bundesgericht keinen Anspruch auf eine optimale oder am besten geeignete Schulung.
Dies gilt gemäss Bundesgericht ausdrücklich auch für behinderte Kinder. So verpflichtet das Behindertengleichstellungsgesetz die Kantone zwar, dafür zu sorgen, «dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist». Ist aber das heilpädagogische Angebot der öffentlichen Schule ausreichend, müssen die Eltern eine allenfalls besser geeignete Privatschule selbst finanzieren.
Talentförderung in Bundesverfassung nicht vorgesehen
Genauso wie behinderte Kinder keinen Anspruch auf eine optimale Förderung haben, hat auch die Talentförderung ihre Grenzen. Das Bundesgericht hält hier fest, dass sich hochbegabte Kinder grundsätzlich mit der «Förderung oder Unterstützung im Rahmen der Regelklasse einer öffentlichen Grundschule zu begnügen» haben. Ist der Wohnsitzkanton des Kindes der «Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte» beigetreten, muss der Kanton zwar entsprechende Angebote insbesondere auf der Sekundarstufe I fördern und gegebenenfalls die Ausbildung zwar nicht an einer Privatschule, aber an einer ausserkantonalen Schule finanzieren.
Vor Bundesgericht sind die Eltern einer Athletin mit der Swiss Olympic Talent Card gleichwohl gescheitert. Denn der betreffende Wohnsitzkanton erachtete die innerkantonale «Swiss Olympic Partner School» in Kombination mit per öV in eineinhalb Stunden erreichbaren Trainingsmöglichkeiten als gleichwertig mit einer ausserkantonalen «Swiss Olympic Sport School» im Skigebiet selbst und damit als ausreichend.
