Den Anspruch, geschützt und in seiner Entwicklung gefördert zu werden, hat dein Kind auch in seiner Grundschulausbildung. Weil die Kantone für das Schulwesen zuständig sind, hängt es zunächst von deinem Wohnort ab, ob ein «ausreichender» Grundschulunterricht auch zuhause möglich ist. Die Kantone dürfen Homeschooling ganz verbieten, sie können es aber auch zulassen und die Bedingungen dafür grundsätzlich selbst festlegen.
Der Kanton muss jedoch laut Bundesgericht gewährleisten, dass du deinem Kind auch im Heimunterricht die Fähigkeiten vermittelst, die es ihm erlauben, «an der Gesellschaft und am demokratischen Gemeinwesen teilzuhaben.» Denn der Grundschulunterricht soll nicht nur Schulwissen vermitteln, sondern «entwicklungsspezifisch auch die Fähigkeit der Schüler im Zusammenleben in der Gesellschaft fördern». Daran ändert auch der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Familienlebens und das damit verbundene Erziehungsrecht der Eltern nichts. Letzteres ist nämlich kein eigentliches Recht der Eltern. Vielmehr ist dieses Recht ebenfalls ein Anspruch des Kindes darauf, dass seine Eltern seine Unversehrtheit schützen und seine Entwicklung fördern.
Willst du dein Kind aus religiösen oder anderen Gründen zuhause unterrichten und es deswegen von anderen Kindern bewusst abschirmen, wirst du vor Gericht damit eher nicht durchkommen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützte ein deutsches Gericht, das den Antrag einer Familie auf Homeschooling abgelehnt hat. Jene hatte offen erklärt, «den regelmässigen Kontakt ihrer Kinder mit anderen Kindern vermeiden» zu wollen.
Doch selbst wenn du im Heimunterricht das Schulwissen ausreichend vermittelst und dafür sorgst, dass dein Kind an der Gesellschaft teilhaben kann, darf dir der Kanton Homeschooling verbieten. Das musste eine Basler Mutter erfahren, welche «die gesellschaftliche Integration ihres Sohnes durch die vielfältigen Aktivitäten, die er ausübe» gewährleisten konnte. Gemäss dem anwendbaren kantonalen Recht war Homeschooling aber in dem Fall nur zugelassen, wenn «nachweisbare Gründe vorliegen, dass ein Unterrichtsbesuch nicht möglich ist.» Dies konnte die Mutter gemäss Bundesgericht nicht nachweisen, weswegen die kantonalen Behörden den Antrag auf Homeschooling zu Recht abgelehnt haben.
Einen generellen Anspruch deines Kindes auf Homeschooling gab und gibt es auch in der Pandemie nicht. Selbst wenn du mit den Massnahmen nicht einverstanden bist, erlaubt dir das gemäss Bundesgericht nicht, «den Behörden in jeder Hinsicht vorzuschreiben, wie Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder an der öffentlichen Schule zu verwirklichen sind».
Die Schule könne auch gegen den Willen der Eltern einen Schulbesuch anordnen, liess das Bundesgericht die Mutter wissen, welche sich gegen die Maskenpflicht an der Schule ihrer Tochter wehrte. Umgekehrt, so das Bundesgericht in einem anderen Entscheid betreffend die Corona-Massnahmen an Schulen, könne «nicht ein Null-Risiko gefordert werden, sondern es ist gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach dem akzeptablen Risiko zu fragen.» Wann ein Risiko subjektiv akzeptabel ist, ist natürlich eine andere Frage – aber diese können auch die Gerichte nicht beantworten.