Das Speichern von Metadaten bzw. Randdaten der Telekommunikation durch Anbieter von Fernmeldediensten wie Swisscom, Salt oder Sunrise ist zulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Es hat die Beschwerden von sechs Mitgliedern des Vereins «Digitale Gesellschaft» abgewiesen, welche die Randdatenerfassung als unzulässigen Eingriff in ihre Grundrechte erachten. Randdaten erfassen, wer, wann, wo mit wem telefoniert oder schreibt.
Gemäss dem Verein «Digitale Gesellschaft» blendet das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es nicht zu rechtfertigen sei, Randdaten der gesamten Bevölkerung zu sammeln. Die meisten Menschen in der Schweiz hätten nie dazu Anlass gegeben und würden trotzdem rund um die Uhr überwacht.
Der Verein will das Urteil, das der Nachrichtenagentur SDA von den Beteiligten vorgängig bekannt gegeben wurde, nun prüfen und allenfalls an das Bundesgericht weiterziehen.
Die Fernmeldedienstleister sind gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) dazu verpflichtet, die Randdaten der Telekommunikation ihrer Kunden und Kundinnen zu speichern und sechs Monate lang aufzubewahren.
Aus den Randdaten geht hervor, wer mit wem, wann, wie lange und von wo aus mit einer anderen Person Kontakt hatte. Erfasst werden unter anderem Daten, die beim Telefonieren, beim Verschicken von SMS oder bei der Nutzung des Internets entstehen. Nicht gespeichert werden die Inhalte der Kommunikation.
Gespeichert werden die Daten insbesondere, damit sie im Rahmen eines Strafverfahrens für eine rückwirkende Überwachung genutzt werden können.
Die Beschwerdeführer, unter ihnen der Grüne Nationalrat Balthasar Glättli und weitere Mitglieder des Vereins «Digitale Gesellschaft», vertreten die Ansicht, dass die Speicherung und Aufbewahrung der Randdaten ihre grund- und völkerrechtlich geschützte Privatsphäre tangiere.
Insbesondere werde die Achtung des Fernmeldeverkehrs und der Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten gefährdet. Zudem werde gemäss den Beschwerdeführern ihre persönliche Freiheit, ihre Meinungs-, Medien- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt.
Sie kritisierten zudem, dass das BÜPF als gesetzliche Grundlage für die Randdatenspeicherung nicht ausreiche. Es sei zu wenig klar ausformuliert.
Die Beschwerdeführer verlangten, dass keine Randdaten mehr gespeichert und die bestehenden gelöscht werden. Die zuständige Bundesbehörde, der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF), lehnte das Ansinnen ab, worauf die sechs Männer ans Bundesverwaltungsgericht gelangten.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem am Mittwoch publizierten Urteil zum Schluss gekommen, dass die Speicherung und das Aufbewahren der Randdaten einen schweren Eingriff in das Recht auf Achtung des Fernmeldeverkehrs und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.
Allerdings gebe es einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund dafür, weshalb der Eingriff nicht in unzulässiger Weise erfolge.
So bestehe ein überwiegendes öffentliche Interesse an der Erfassung der Daten, weil sie insbesondere der Strafverfolgung dienten. Das Datenschutzgesetz schütze die betroffenen Personen ausreichend davor, dass kein Missbrauch mit den Angaben betrieben werde. Darüber hinaus unterstünden die Fernmeldedienstleister der Aufsicht durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.
Das Urteil kann noch an das Bundesgericht weitergezogen werden. (oli/sda)