Vor dem GC-FCZ-Derby am vergangenen Wochenende stoppte die Polizei einen Fanzug durch Zürich und kesselte mehr als 800 Fans stundenlang ein. Sie begründete das Vorgehen mit dem erheblichen Einsatz von Pyrotechnik und gefährlichen Knallkörpern. Die Fan-Vereinigung ihrerseits übte massive Kritik am Vorgehen der Polizei.
Sicher ist: Die Eingekesselten durften nur unter Herausgabe ihrer Personalien aus dem Pulk austreten. So auch Linus*. Als der 17-Jährige kontrolliert wurde, zückte er sofort und bereitwillig seine Identitätskarte und liess sich von der Polizei fotografieren. Erst zu Hause fragte er sich: Darf die Polizei das? Und was passiert mit meinen Daten? watson liefert die Antworten.
Ja. Die Polizei handelte in Anwendung des Polizeigesetzes und des Hooligan-Konkordats. Das Hooligan-Konkordat zielt auf die Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen ab. Das Zünden von Pyros reicht als Hinweis darauf, dass polizei- und strafrechtliche Bestimmungen verletzt werden. Dies rechtfertigt Personenkontrollen, damit die Polizei allfällige Verstösse gegen das Hooligan-Konkordat feststellen kann.
Die Daten kommen in das Polizei-Informationssystem Polis, wo fast jede Person registriert ist, die ihre Daten aus irgendwelchen Gründen jemals der Polizei bekanntgegeben hat – dazu gehört auch jemand, der beispielsweise einen Portemonnaie-Diebstahl gemeldet hat. Die Polis untersteht einer Verordnung, die 2005 vom Zürcher Regierungsrat abgesegnet wurde.
Die am vergangenen Sonntag erfassten Daten bleiben fünf Jahre lang in der Polis, bevor sie automatisch gelöscht werden. Die Fotos der Beteiligten werden bereits nach Abschluss der Ermittlungen zum Vorfall wieder gelöscht.
Voraussetzung für die Löschung ist allerdings, dass die abgebildete Person nicht identifiziert und mit einer Straftat in Verbindung gesetzt werden kann. Sollte eine Person identifiziert werden, wird der Fall mit den restlichen Beweismitteln der Staatsanwaltschaft übergeben.
Auf die Daten der Polis kann jeder Polizist der Kantons- und Stadtpolizei Zürich, der Stadtpolizei Winterthur und der kommunalen Polizeien zugreifen. Private Security-Firmen haben keinen Zugriff auf die Polis. Polizeien aus anderen Kantonen müssen ein schriftliches Einsehbegehren stellen.
Auch anderen Behörden kann die Polizei Informationen aus der Polis weitergeben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: Dem Strassenverkehrsamt, der Fremdenpolizei, den Behörden anderer Länder oder den Grenzstellen beispielsweise.
Ja. Jeder kann eine kostenlose Einsicht in seine erfassten Personendaten verlangen. Das Formular dazu kann hier heruntergeladen werden. Sollte die Abklärung besonders aufwendig sein oder mehrmals im Jahr verlangt werden, können Kosten anfallen. Über diese muss der Gesuchssteller jedoch im Vorfeld informiert werden.
Nein, der unbescholtene Fan hat nichts zu befürchten. Auch wer ein zweites, drittes, viertes oder fünftes Mal in der Umgebung eines Stadions oder Fanumzugs kontrolliert wird, kommt nicht in die Hoogan – immer vorausgesetzt, dass die Person keine Straftat begangen hat.
Die Daten aus der Hooligan-Datenbank werden drei Jahre nach Ablauf der Massnahmen – beispielsweise ein Rayonverbot – wieder gelöscht. Vorausgesetzt, es wurden in dieser Zeit keine neuen Massnahmen gegen den Fan getroffen.
Was ist mit Unschuldsvermutung? Begründeter Verdacht? Es klingt für mich so als würde das Hooligan Konkordat das Menschebrecht auf persönliche Freiheit unnötig einschränken.
Niemand mag Schläger oder Rowdys die Dritte unnötig gefährden, aber da müssen Judikative und Exekutive wirklich bessere Methoden finden.