Schweiz

Lange Spitalaufenthalte bei Mutterschaftsurlaub berücksichtigen

A mother gives her premature baby an oil massage after changing its nappy, pictured on August 15, 2013, at the neonatology intensive care ward of Zurich's University Hospital in Zurich, Switzerla ...
Ein Frühchen wird mit Öl eingerieben.Bild: KEYSTONE

Lange Spitalaufenthalte bei Mutterschaftsurlaub berücksichtigen

20.04.2023, 14:0320.04.2023, 14:03

Gibt es beispielsweise bei einer Geburt Komplikationen und muss eine Mutter deshalb längere Zeit im Spital bleiben, soll dies bei Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung berücksichtigt werden. Der Bundesrat ist einverstanden mit einer Motion der Sozial- und Gesundheitskommission des Ständerates (SGK-S).

Ein längerer Spitalaufenthalt von Neugeborenem und Mutter werde punkto Mutterschaftsurlaub und -entschädigung nicht gleich behandelt, schrieb die SGK-S zur ihrer Forderung nach einer Gesetzesanpassung.

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FGibt es beispielsweise bei einer Geburt Komplikationen und muss eine Mutter deshalb längere Zeit im Spital bleiben, soll dies bei Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung berücksichtigt werden. Bild: EPA/EPA

Die Kommission verlangt, dass der Bundesrat mehrere Varianten dazu prüft. Dieser ist mit dem Auftrag einverstanden, wie seiner am Donnerstag veröffentlichten Antwort auf die Motion zu entnehmen ist. Eine Begründung für das Ja lieferte der Bundesrat nicht mit. Als nächstes wird der Ständerat über die Motion entscheiden.

Heute gebe es für den Fall eines längeren Spitalaufenthaltes einer Mutter unmittelbar nach der Geburt keine spezifischen Regelungen, begründete die SGK-S ihren Vorstoss. Der Anspruch auf Urlaub und Entschädigung beginnt mit der Geburt des Kindes.

Liegt die Frau nach der Geburt aber längere Zeit im Spital, deckt die Mutterschaftsentschädigung den Erwerbsausfall, weil nach Angaben der SGK-S die Mutterschaftsentschädigung den Taggeldern anderer Sozialversicherungen vorgeht. Eine Möglichkeit, den Mutterschaftsurlaub zu verlängern oder zu sistieren, gibt es nicht.

Geregelt ist hingegen der Fall, dass ein neugeborenes Kind nach der Geburt mehr als zwei Wochen im Spital bleiben muss. Dann wird der Mutterschaftsurlaub um die Dauer des Spitalaufenthalts verlängert, höchstens aber um acht Wochen. Anspruch auf die Verlängerung haben nur Mütter, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder arbeiten.

(sda)

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