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Aargauer Anwalt bleibt Gerichtstermin fern: Einsprache ist hinfällig

Aargauer Anwalt bleibt Gerichtstermin fern: Einsprache ist hinfällig

14.03.2024, 13:1114.03.2024, 13:11

Ein per Strafbefehl wegen Veruntreuung verurteilter Aargauer Anwalt ist im Juni 2022 zu Unrecht einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau ferngeblieben. Trotz eines Arztzeugnisses hätte er gemäss Entscheid des Bundesgerichts zur Verhandlung erscheinen müssen. Die Einsprache gegen den Strafbefehl gilt damit als zurückgezogen.

Anwalt / Beratung / Notar / Gerechtigkeit / Gesetz
Der Anwalt war nicht zum Gerichtstermin erschienen.Bild: Shutterstock

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes gegen einen Entscheid des Aargauer Obergerichts ab, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid hervorgeht. Der Anwalt hatte sich mit der Beschwerde unter anderem gegen Willkür und überspitzen Formalismus gewehrt.

Anfang 2022 hatte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Anwalt wegen Veruntreuung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 1070 Franken sowie zu einer Busse von 10'000 Franken verurteilt. Er erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Das Bezirksgericht Aarau lud den Mann zur Hauptverhandlung im Mai vor.

Der Anwalt reichte daraufhin ein Arztzeugnis ein, das ihm wegen eines Unfalls eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni bescheinigte. Der Arzt schrieb, weil der Mann opioidhaltige Schmerzmittel nehme, sei er nicht verhandlungsfähig.

Das Gericht verschob den Termin auf den 27. Juni – mit dem Zusatz, dass die Verhandlungsfähigkeit des Mannes von einem gerichtlich aufgebotenen Arzt unabhängig überprüft werde. Nachdem der Anwalt nicht erschienen war, stellte die Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau fest, dass der Strafbefehl rechtsgültig sei.

Einsprecher hat eine Mitwirkungspflicht

Die Einsprache erhebende Person habe im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht, heisst es in den Erwägungen des Bundesgerichts. Bleibe die Person trotz Vorladung dem gerichtlichen Verfahren der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gelte die Einsprache als zurückgezogen.

Bereits das Obergericht ging davon aus, dass es dem Beschwerdeführer physisch möglich gewesen wäre, sich an den Sitz des Gerichts zu begeben. Dies habe der Anwalt auch nicht bestritten.

In letzter Instanz wiesen die Lausanner Richter die Beschwerde des Mannes ab und auferlegten ihm Gerichtskosten von 3000 Franken. (Urteil 7B_251/2022 vom 8.2.2024) (saw/sda)

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