Das Bundesgericht hat die Verwahrung eines 60-jährigen Pädophilen bestätigt. Der Mann konsumierte kurz nach seiner bedingten Entlassung im Jahr 2017 im Internet pornographische Bilder und Videos mit sexuellen Handlungen von Minderjährigen.
Die Lausanner Richter stützen mit dem am Montag veröffentlichten Urteil den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Der Mann rügte die Verwahrung als unverhältnismässig und verlangte ein Bewährungs-Setting mit Therapie, betreutem Wohnen und Tagesstruktur.
Dem folgt das Bundesgericht nicht. Der psychiatrische Gutachter geht von einem hohen Risiko erneuter Straftaten aus – und zwar nicht nur solcher im Internet. Wie aus dem Lausanner Urteil hervorgeht, hatte sich der Mann über Weisungen hinweggesetzt und trotz eines entsprechenden Verbots wieder Kontakt zu Minderjährigen gesucht.
Der Beschwerdeführer wurde 1997 das erste Mal verurteilt. Das Obergericht des Kantons Bern befand ihn dann im März 2008 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Belästigung sowie der Pornographie für schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer Busse von 500 Franken.
Die Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Im Mai 2017 wurde der Mann bedingt aus der Massnahme entlassen. Es wurde ihm ein Kontaktverbot für Minderjährige auferlegt. Zudem musste er sich verpflichten, seine internetfähigen Geräte jederzeit für eine Kontrolle zur Verfügung zu stellen.
Der Mann wurde rückfällig. Im September 2018 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher Pornographie, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher grober und mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Busse.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft erhöhte das Appellationsgericht die Strafe im November 2020 auf einen Freiheitsentzug von 27 Monaten und einer Busse. Zudem ordnete es eine Verwahrung an.
Urteil 6B_82/2021 vom 1.4.2021
(sda)