Ermittler können die Videos von Verkehrsüberwachungskameras in schweren Fällen als Beweise verwenden. Doch ist das bei allen anderen Fällen auch möglich?
Darüber stritten sich die Aargauer Staatsanwaltschaft und das Obergericht seit Jahren. Doch vor kurzem hat das Bundesgericht zwei Aargauer Fälle beurteilt – und ein Machtwort im Rechtsstreit gesprochen.
14. März 2021: Ein Lenker fährt auf der Autobahn A1 bei Suhr, Richtung Bern, auf der Überholspur. Dann gibt er in seinem Mercedes-Benz mit Zürcher Kontrollschildern Gas und überholt eine Gruppe von Fahrzeugen rechts, ehe er bei einer Autobahnausfahrt auf die Überholspur zurückkehrt. Zirka 222 Meter lang fährt er – bei Tempo 90 – mit einem Abstand von nur sieben bis acht Metern hinter dem Fahrzeug vor sich her. Später ist er auf der Autobahn auch noch 49 Stundenkilometern zu schnell unterwegs. Die Polizei wird dank einem Hinweis aus der Bevölkerung auf ihn aufmerksam.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwendet Videos von Überwachungskameras des Bundesamts für Strassen (Astra) als Beweise. Per Strafbefehl will sie den Zürcher wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilen. Nach seiner Beschwerde spricht das Bezirksgericht Aarau ihn jedoch frei. Das Obergericht stützt dieses Urteil. Beide verneinen, dass die Videoaufnahmen als Beweise verwertbar sind. Es liege dafür keine gesetzliche Grundlage vor.
Es handle sich auch nicht um einen schwerwiegenden Fall. Die groben Verletzungen der Verkehrsregeln seien, so das Obergericht, ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. In einem schweren Fall dürfen nämlich die Aufnahmen stets als Beweise verwendet werden, weil dann das öffentliche das private Interesse überwiegt.
Die Aargauer Oberstaatsanwaltschaft reicht Beschwerde ein – mit Erfolg. Das Bundesgericht gibt ihr recht und hat das Urteil an das Obergericht zurückgewiesen. Die vier Richter und die Richterin aus Lausanne haben eine gesetzliche Grundlage für die Verwertung der Videoaufnahmen erkannt. Damit sind diese also als Beweise in Strafverfahren verwertbar.
Die Begründung: Die Weitergabe der Videos an Polizei und Staatsanwaltschaft ergebe sich aus der Pflicht der Behörden zur nationalen Rechtshilfe, wie die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht vorgebracht habe. Die entsprechenden Bestimmungen seien eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Videoaufnahmen, die ausdrücklich der Verkehrssicherheit dienen würden. «Diese lässt sich aber nur gewährleisten, wenn bildlich festgehaltene Verkehrsregelverstösse auch Konsequenzen haben, namentlich in einem Strafverfahren geahndet werden können», schreibt das fünfköpfige Richtergremium.
Laut Bundesgericht sind auch keine Hinweistafeln nötig, um Lenkerinnen und Lenker auf die Überwachungskameras aufmerksam zu machen. Begründung: Wer am Strassenverkehr teilnimmt, müsse damit rechnen, dass sein Fahrzeug von Verkehrskameras gefilmt werde. Ebenso, dass die Aufnahmen in einem Strafverfahren verwendet werden können.
Blut, Atem und Urin darf Lenkenden bekanntlich entnommen werden. Dies müsste erst recht für weniger einschneidende Massnahme wie Videoaufzeichnungen gelten, die keinen Eingriff in die körperliche Integrität erfordern. Das öffentliche Interesse an der Weitergabe solcher Videos überwiege also das private Interesse des Fahrzeuglenkers.
4. September 2021: Ein Italiener am Steuer eines Tesla mit Nidwaldner Kennzeichen fährt in Schafisheim an der Kreuzung neben Jumbo und Coop-Verteilzentrum bei Rot zu früh los. Der Tesla touchiert das Heck eines Nissan vor sich. Bei der Wegfahrt folgt der Italiener am Steuer nicht dem Pfeil auf dem Strassenboden. Andere Autofahrer müssen bremsen, um eine Kollision mit dem Tesla zu verhindern. Dieser wendet – sein Lenker macht sich in Richtung Autobahn aus dem Staub.
Das Manöver ist allerdings von einer Verkehrsüberwachungskamera des Kantons gefilmt worden. Dank den Aufnahmen kommen die Ermittler dem Italiener auf die Schliche. Das Bezirksgericht Lenzburg taxierte die Videos als verwertbare Beweise. Es verurteilte den Tesla-Lenker im Hauptpunkt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 24'000 Franken sowie einer Busse von 5500 Franken.
Doch das Obergericht sprach den Tesla-Lenker auf seine Beschwerde hin frei. Es sah keine gesetzliche Grundlage für den Videobeweis. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln des Tesla-Fahrers taxierte es nicht als schwere Straftat. Begründung: Dafür hätte bei einem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern gerechnet werden müssen.
Auch hier war das Obergericht der Ansicht, dass die Videos der Überwachungskameras, welche die kantonale Abteilung Verkehrsmanagement nutzt, nur für deren Zwecke verwendet werden dürfen. Und dass für eine weitere Nutzung eine gesetzliche Grundlage nötig sei. Das Bundesgericht – in selber Besetzung wie im ersten Fall – gab der Oberstaatsanwaltschaft allerdings mit derselben Begründung recht.
Die Aargauer Oberstaatsanwaltschaft auf Anfrage:
Denn solche Aufnahmen könnten bei einer Vielzahl von Fällen berücksichtigt werden sowie widerspruchsfreie und oft schnell verfügbare Fakten liefern. Allerdings müsse dafür ein Verdachtsmoment vorliegen.
Das Astra dürfe der Staatsanwaltschaft nicht aus Eigeninitiative Videoaufnahmen von möglichen Widerhandlungen schicken, hält die Oberstaatsanwaltschaft fest. Ein Verdachtsmoment kann etwa bei einem Hinweis aus der Bevölkerung vorliegen.
Wird die Aargauer Staatsanwaltschaft nun häufiger auf Aufnahmen der Verkehrsüberwachungskameras zurückgreifen? Sprecher Adrian Schuler sagt dazu:
(aargauerzeitung.ch)
Keine, man muss sich weiterhin an Verkehrsregeln halten und wer das nicht tut, kann bestraft werden.
Es ändert sich nur etwas für Leute, die im verkehr gegen die Regeln verstossen und sich kriminell verhalten.
Weil ich mich an die Strassenverkehrsordnung in der Schweiz halte.