Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Neuenburger Gefängnisangestellten abgewiesen, die wegen privaten Kontakten mit einem Insassen entlassen worden war. Sie hatte 2014 während drei Monaten über Skype Gespräche mit ihm geführt.
Die Mitarbeiterin wurde im Mai 2014 angestellt. Bei einer Durchsuchung im Gefängnis im August 2015 wurde in einer Zelle ein Handy gefunden. Bei der Prüfung des Geräts konnten zwei Kontakte auf Skype der Gefängnisangestellten zugeordnet werden.
Gegenüber ihrem Vorgesetzten gab die Frau die Kontakte zu. Sie erklärte jedoch, nichts über die Identität des Gesprächspartners gewusst zu haben. Als sie bemerkt habe, dass es sich um einen Gefängnisinsassen handle, habe sie den Kontakt abgebrochen.
Der Arbeitgeber kündigte der Wärterin aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses auf Ende Januar 2017. Er warf ihr vor, gegen die Dienstpflichten verstossen und das Vorhandensein des Handys verschwiegen zu haben.
Das Bundesgericht hat in einem am Montag veröffentlichen Urteil alle Rügen der Frau abgewiesen. Es hält fest, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Die frühere Gefängnisangestellte machte geltend, die Neuenburger Justiz sei nicht darauf eingegangen, dass sie von der Identität des Skype-Partners keine Kenntnis gehabt hatte.
Weiter weist das Bundesgericht darauf hin, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung der vorgegebenen Fristen gekündigt werden könne. Die Begründung des Neuenburger Gefängnisses sei nicht missbräuchlich. (Urteil 4A_245/2019 vom 9.1.2020) (aeg/sda)