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Souvenir am Schweizer Zoll: Diese Regeln gelten bei der Einreise

Ein Mitarbeiter des Bundesamt fuer Zoll und Grenzsicherheit ueberprueft mit einem Roentgenscanner Import-Sendungen des Online-Handels anlaesslich einer Schwerpunktkontrolle im Briefzentrum Muelligen a ...
Bei Verstössen kann es beim Zoll teuer werden.Bild: KEYSTONE

Von der Muschel bis zur Luxustasche – das alles darf nicht in die Schweiz

Steine, Muscheln oder gefälschte Markentaschen bringen viele Rückkehrer aus den Ferien mit. Doch was darf über die Schweizer Grenze und was sackt der Zoll ein? Wir haben das Ganze aufgelistet.
20.07.2026, 17:5620.07.2026, 20:29

Ob eine Muschel vom Strand oder ein hübsches Täschchen vom Strassenmarkt: In den Ferien findet sich so manches Mitbringsel als Erinnerung an die schönste Zeit des Jahres. Doch nicht alles darf auch in die Schweiz eingeführt werden. Bei einigen Souvenirs drohen sogar hohe Bussen. Welche Mitbringsel problematisch sein können, zeigt die folgende Übersicht:

Fälschungen

Man kennts: An vielen Urlaubsorten wie etwa der Türkei gibt es an jeder Strassenecke hübsche Nachbildungen von bekannten Designermarken wie Louis Vuitton, Gucci oder Prada. Schon beim Preis wird klar, dass es sich dabei nicht um das Original handeln kann. Beim Schweizer Zoll werden solche Mitbringsel jedoch eingezogen und vernichtet, auch bei Privatgebrauch. Bei Fälschungen gilt eine Nulltoleranz, schreibt der Beobachter. Bussen gibt es jedoch nicht, da die blosse Einfuhr nicht strafbar ist.

A Bonhams employee displays a Hermes: a Bambou Swift Leather Birkin 25 bag, at the auction rooms in London, Monday, Feb. 26, 2024. The bag estimated at 12,000-18,000 UK Pounds (15,000-22,800 US Dollar ...
Taschen von Luxusmarken wie Hermès werden gerne kopiert.symbolBild: keystone

Die am häufigsten gefälschten Markenprodukte im Schweizer Reiseverkehr stellen Handtaschen, Portemonnaies, Kleidungsstücke sowie Uhren und Schmuck dar. 2025 wurden 1442 solcher Fälle aufgedeckt.

Gründe für das Verbot für Private sind die schwierige Kontrolle der Produktion sowie die schlechten Arbeitsbedingungen.

Bargeld und Wertpapiere

Beim Mitführen von Bargeld oder Wertpapieren im Wert von 10'000 Franken oder mehr müssen Fragen zu Gebrauch, Herkunft und Eigentümer beantwortet werden. Auch die Personalien werden aufgenommen.

Grund dafür ist die Überprüfung eines möglichen Verstosses gegen das Geldwäschereigesetz oder die Finanzierung von Terrorismus. Bei einem Verdacht in diese Richtung kann das Geld vorläufig beschlagnahmt werden. Eine vorzeitige Anmeldung von Geld und Papieren braucht es jedoch nicht.

Franken Banknoten Münzen Bargeld
Ab 10'000 Franken muss Bargeld angemeldet werden.Bild: Shutterstock

Mehrwertsteuer

Bei der Einfuhr von persönlichen und gebrauchten Gegenständen müssen Ferienrückkehrerinnen und Ferienrückkehrer keine Abgaben und Steuern zahlen. Zu solchen Dingen gehören etwa auch Laptops. Die Gegenstände müssen jedoch schon bei der Ausreise aus der Schweiz da gewesen sein. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann bereits bei der Ausreise eine Bescheinigung beim Ausgangszoll verlangen.

Waren, die in den Ferien gekauft wurden, für den privaten Gebrauch bestimmt sind und einen Gesamtwert von 150 Franken pro Person nicht überschreiten, gelten ebenfalls als abgabenfrei.

Beim Überschreiten des Grenzwerts muss eine Mehrwertsteuer von 2,6 Prozent (etwa für Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher) beziehungsweise 8,1 Prozent bezahlt werden. Beim Einführen von Waren im Wert von über 150 Franken, Tabakfabrikate und andere Freimengen mit einberechnet, wird die Mehrwertsteuer auf den Gesamtwert aller Waren geschuldet. Für Private gibt's vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit eine Gratis-App. Betroffene können sich darin über die Einfuhrbestimmungen von diversen Artikeln sowie über Beschränkungen und Verbote informieren.

Freimengen

Oftmals sind die Bestimmungen von erlaubten Freimengen für Lebensmittel oder Tabakprodukte unklar. Etwa für Zigaretten oder Honig gibt es aber klare Regeln.

Erlaubte Freimengen

  • 5 Liter Alkoholgetränk bis 18 Volumenprozent; 1 Liter Alkoholgetränk mit mehr als 18 Volumenprozent (ab 17 Jahren)
  • 250 Stück Zigaretten/Zigarren; andere Tabakfabrikate bis 250 Gramm (ab 17 Jahren)
  • *1 Kilo Fleisch/Fleischzubereitungen (ausgenommen Wildfleisch, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere)
  • *1 Kilo Butter oder 1 Liter Rahm (ab 15 Prozent Fettgehalt)
  • *5 Kilo/Liter Öl, Fette und Margarine zu Speisezwecken

*Tierprodukte dürfen nur aus EU-Mitgliedstaaten, aus Island, Nordirland und Norwegen eingeführt werden. Die Einfuhr aus anderen Ländern ist untersagt.

Beschlagnahmte Zigaretten, aufgenommen an einer Medienkonferenz zur Jahresbilanz 2012 des 4. Zollkreises von Lugano, am Dienstag 12. Februar 2013. (KEYSTONE/Karl Mathis)
Die Freimenge für Zigaretten liegt bei 250 Stück.Bild: KEYSTONE

Erlaubte Höchstmengen bei Einreise aus einem Drittland

  • 2 Kilo Eier und/oder Honig (zusammen nicht mehr als 2 Kilo)
  • 2 Kilo Säuglingsmilchpulver oder -nahrung
  • 125 Gramm Kaviar
  • 20 Kilo Fischereierzeugnisse inklusive toter Muscheln

Tiere und Pflanzen

Bei der Einfuhr von Tieren oder Pflanzen muss der Schutz beachtet werden, dies auch beispielsweise bei einem ausgestopften Tier. Auch Korallen, Muscheln oder Federn können geschützte Arten betreffen.

Mehr als 6000 Tier- und 34'000 Pflanzenarten unterstehen dem Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES). Die Einfuhr ist dabei entweder ganz verboten, oder es benötigt eine Bewilligung des Herkunftslandes und/oder eine Einfuhrbewilligung vom Bestimmungsland. Klassiker sind dabei bestimmte Papageienarten, Schildkröten, Schlangen oder Pelz. Elfenbeinprodukte sind mit wenigen Ausnahmen ganz verboten.

Elfenbeinfiguren und sogar ganze Stosszaehne die auf dem Flughafen Zuerich von Kamerun kommmend durch die Schweizer Zollbehoerden beschlagnahmt wurden, aufgenommen am 8. Mai 2003. Fast 103 Kilogramm E ...
Die Einfuhr von Elfenbein ist grundsätzlich verboten.Bild: ZOLL

Bei den Pflanzen sind oftmals Orchideen, Hölzer oder Medizinalpflanzen verboten oder bewilligungspflichtig. Wer bei der Einfuhr kein Artenschutzzeugnis vorweisen kann oder die Einfuhr nicht anmeldet, muss mit einer vorsorglichen Beschlagnahmung rechnen. Abgesehen vom drohenden Strafverfahren kann dies auch teuer werden.

Wer bei der Einfuhr unsicher ist, soll bei den Behörden des Reiselandes oder dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen nachfragen.

Für alles lebende Pflanzenmaterial wie etwa Früchte, Gemüse, Knollen, Wurzeln, Schnittblumen oder Samen von ausserhalb der EU ist die Einfuhr in die Schweiz seit 1. Januar 2020 verboten. Ausnahmen stellen entsprechende Pflanzengesundheitszeugnisse dar.

Nicht bewilligungspflichtige Tiere sind zollfrei. Die Mehrwertsteuer beträgt 8,1 Prozent. Auf Nummer sicher gehen Reisende mit dem Vorzeigen eines Kaufbelegs.

Kulturgüter

Kulturgüter können eingeführt werden, wenn sie am Zoll deklariert werden, nicht gestohlen sind und nicht aus Plünderungen kommen. Ob es sich um geschütztes Kulturgut handelt, zeigt die Checkliste des Bundesamtes für Kultur. Diese stützt sich auf die Unesco-Konvention 1970, die in der Schweiz seit 2005 gilt.

Beim Verstoss gegen das Kulturgütertransfergesetz droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Handelt es sich um ein geschütztes Kulturgut, sollen Betroffene abklären, ob es eine Ausfuhrbewilligung braucht. Dies liegt bei Staaten vor, die mit der Schweiz eine bilaterale Vereinbarung getroffen haben. Dazu gehören Italien, Ägypten, Griechenland, Kolumbien, China, Zypern, Peru, Mexiko, die Türkei, Bolivien und die Elfenbeinküste.

Bei einem Kauf liegt es nahe, zuerst den Verkäufer anzufragen. Kann dieser nicht helfen, kann bei der Zollverwaltung des betreffenden Landes nachgefragt werden. Auch Reiseführer oder Reiseagenturen sind mögliche Kontaktstellen.

Vor dem Kauf lohnt es sich, zunächst beim Verkäufer nachzufragen. Kann dieser keine Auskunft geben, hilft oft die Zollverwaltung des jeweiligen Landes weiter. Auch Reiseveranstalter, Reisebüros oder Reiseführer können Auskunft darüber geben, welche Souvenirs problemlos ausgeführt werden dürfen.

Mögliche Konsequenzen

Das Übergehen der Zollbestimmungen lohnt sich meistens nicht und kann teuer werden: Sollte der Zoll bei einer Kontrolle merken, dass zu viel eingeführt wird oder es sich gar um verbotene Waren handelt, können wegen vorsätzlichen Zollvergehens Bussen drohen. Die Busse beträgt dann ein Mehrfaches des geschuldeten Zoll- oder Mehrwertsteuerbetrags.

ZUM GRENZWACHTKORPS STELLEN WIR IHNEN HEUTE, MITTWOCH, 17. OKTOBER 2017, FOLGENDES NEUES BILDMATERIAL ZUR VERFUEGUNG --- Passengers and a member of the Swiss Border Guard at customs, pictured at EuroA ...
Ein vorsätzliches Zollvergehen zieht hohe Bussen nach sich.Bild: KEYSTONE

(kek)

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Die beliebtesten Kommentare
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Raki
20.07.2026 18:09registriert Januar 2024
Die Zollfrei-Betrag von 150 Stutz am Flughafen ist ein Witz. Schafft den Blödsinn wieder ab. Wie im Artikel erwähnt, müsste somit jeder noch den sämtliche Kaufbelege für das Smartphone, Tablet, eReader, ja sogar den für den Ehering ständig griffbereit haben, wenn er aus den Ferien zurückreist. Schwachsinniger geht's es kaum noch.
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