Schweiz
Polizeirapport

Lausanne: Mann missbraucht Mädchen mit Avatar und landet im Gefängnis

Polizeirapport

Mann missbraucht Mädchen in Videospiel mit seinem Avatar und landet im Gefängnis

15.08.2023, 20:1716.08.2023, 14:07

In der Romandie sorgt derzeit ein Justizfall für Schlagzeilen. Ein 40-jähriger Mann aus Lausanne wurde zu einer 40-tägigen Haftstrafe verurteilt, weil er mit seinem Avatar in einem Videospiel ein Mädchen missbraucht hatte. Das berichtet «24 Heures». Er wurde des Besitzes von hartem pornografischem Material für schuldig befunden.

Konkret geht es um ein Lebenssimulationsspiel, das etwa mit «Sims» vergleichbar ist. In solchen Spielen geht es darum, etwa ein Haus oder eine eigene Familie aufzubauen. Der Mann soll dabei einen ihm ähnelnden Avatar verkörpert haben und damit sexuelle Handlungen mit einem virtuellen «nicht ausgewachsenen Mädchen», wie es im Strafbefehl heisst, in einem Kinderzimmer vorgenommen haben.

Mann war der Polizei bereits bekannt

Die Polizei soll den Mann bei einer Hausdurchsuchung vernommen haben – wie sie von seinen Handlungen im Videospiel erfahren hat, bleibt unklar. Der Mann sei verwirrt gewesen, geht aus dem Gerichtsdokument hervor. Er soll gestanden haben. Als Rechtfertigung habe er angegeben, er wolle «nicht alltägliche» Videospiele entdecken. Und die Möglichkeit, sexuelle Handlungen mit dem Mädchen durchzuführen, habe er als «ungewöhnlich» empfunden.

Der Mann war der Polizei bereits bekannt gewesen. Wie «24 Heures» schreibt, war er 2015 wegen Beleidigung, Bedrohung, Verbreitung von Pornografie an eine Person unter 16 Jahren und Konfrontation Dritter mit Pornografie zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zudem erhielt er in dieser Zeit eine ambulante psychiatrische Behandlung. «Trotz seiner Verurteilung im Jahr 2015 behielt er weiterhin eine verwerfliche und sehr besorgniserregende Haltung bei», so der Staatsanwalt im Strafbefehl.

Neben seiner Gefängnisstrafe muss der Mann die 712 Franken Verfahrenskosten bezahlen. Weiter entschied der Staatsanwalt, dass die vom Vollstreckungsrichter angeordneten begleitenden Massnahmen weiterhin «zweckmässig» seien. So könne das Rückfallrisiko so weit wie möglich begrenzt werden. (dab)

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