Bis zu 100 Franken Busse – Chiasso verpflichtet Hundehalter zum Nachspülen
Das Kot-Säckli gehört bei Hundehalterinnen und Hundehaltern, die mit ihren Tieren Gassi gehen, mittlerweile zur Standardausrüstung dazu. Nun geht die Tessiner Grenzgemeinde Chiasso noch einen Schritt weiter und verpflichtet die Besitzerinnen und Besitzer der Vierbeiner, auch das kleine Geschäft zu «neutralisieren», wie der «Blick» mit Verweis auf die Lokalzeitung «LaRegione» schreibt.
Wie das gehen soll, erklärt die Gemeinde in ihrer überarbeiteten Hundeverordnung. Störender Uringeruch soll dem Text nach vermieden werden, «indem unverzüglich eine ausreichende Menge Wasser darübergegossen wird, um die betroffene Fläche zu reinigen».
Bei Spaziergängen sind Hundehalterinnen und Hundehalter gemäss der Verordnung angehalten, stets eine kleine Flasche oder einen anderen geeigneten Behälter mit Wasser mit sich zu führen. Wessen Hund beim Pinkeln erwischt wird, ohne dass Herrchen oder Frauchen nachspült, soll mit einer Geldstrafe von bis zu 100 Franken gebüsst werden können.
Regelung gibt es in der Schweiz nur in Chiasso
Die Verordnung soll helfen, Sauberkeit und Ordnung zu wahren und sich positiv auf das Stadtbild auswirken. Die Gemeinde wolle «einen verantwortungsvollen Umgang mit Tieren auf dem Gemeindegebiet fördern», wie es in der Hundeverordnung weiter heisst.
Chiasso geht damit weiter als jede andere Gemeinde in der Schweiz. Eine solche Pflicht zur Neutralisierung von Urinspuren gibt es bisweilen nirgendwo anders in der Schweiz. Etwas weiter südlich, in der italienischen Stadt Livorno, werde die Regelung jedoch bereits seit diesem Mai angewendet, wie «Blick» schreibt. Die Stadt reagierte damit auf Beschwerden aus der Bevölkerung über Gestank und Hygieneprobleme.
Zusätzlich dürfen die Vierbeiner ihr Geschäft in Livorno auch nicht in der Nähe von Türen, Fenstern oder Eingängen von Wohnhäusern, Büros und Läden verrichten. Bei Verstoss gegen das Gesetz, das in den besonders warmen Monaten Mai bis Oktober gilt, drohen bis zu 500 Euro Strafe. (jul)
