Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) nicht eingetreten. Diese hatte einen Entscheid nach Lausanne weitergezogen, gemäss welchem sie ihre Whistleblowing-Datensammlung beim dem Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) anmelden muss.
Im Dezember vergangenen Jahres hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die EFK sämtliche Listen dem EDÖB melden muss, die aufgrund von Meldungen zu Missständen und illegalem Verhalten innerhalb der Bundesverwaltung geführt werden.
Zur Bekämpfung von Korruption können Angestellte des Bundes solche Vorkommnisse der Finanzkontrolle melden, ohne das Amtsgeheimnis zu verletzen.
Die EFK hatte sich geweigert die Sammlung anzumelden, weil die Meldungen gemäss ihren Ausführungen nicht systematisch erfasst und auch keine Kategorien von Personendaten gemacht würden. Somit liege auch keine Datensammlung vor, die beim EDÖB anzumelden wäre.
Um die Frage, wie eine Datensammlung per Gesetz definiert ist, abschliessend zu klären, hat die EFK den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ans Bundesgericht weitergezogen.
Die Lausanner Richter haben nun entschieden, dass die EFK nicht beschwerdelegitimiert ist. Aus diesem Grund ist es nicht eingetreten. (Urteil 1C_66/2015 vom 12.11.2015) (sda)