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Dashcam-Videos sind nicht als Beweis zulässig

Dashcam-Videos sind nicht als Beweis zulässig

10.10.2019, 12:0010.10.2019, 17:20
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ARCHIV - 06.08.2014, Berlin: Eine sogenannte Dashcam, befestigt an der Windschutzschreibe, filmt den Straßenverkehr aus einem Auto. (zu dpa: «Lässt BGH Dashcam-Aufnahmen vor Gericht als Beweis zu?» vo ...
Bild: dpa

Das Bundesgericht hat den Schuldspruch des Zürcher Obergerichts gegen eine Autofahrerin aufgehoben, die auf der Basis von Dashcam-Aufnahmen verurteilt wurde. Das Video darf nicht als Beweis verwertet werden.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Autolenkerin in einem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid gutgeheissen und das Urteil der Zürcher Justiz aufgehoben. Das Obergericht hatte die Frau wegen mehrfacher, teilweise grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu 150 Franken und zu einer Busse von 4000 Franken verurteilt.

Die Beweis-Grundlage für den Schuldspruch bildete die Video-Aufnahme einer Kamera, die ein von der Frau bedrängter und danach überholter Autolenker auf seinem Armaturenbrett befestigt hatte. Es handelt sich dabei um eine so genannte Dashcam. Der Mann zeigte die Frau nach ihrem Manöver an.

«Heimliche Datenverarbeitung»

Das Bundesgericht ist zum Schluss gelangt, dass die Aufzeichnung als Beweismittel nicht verwertet werden darf. In seinen Erwägungen führt es aus, die Aufzeichnung sei gemäss den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes rechtswidrig erlangt worden.

Würden nämlich aus einem Auto heraus Aufnahmen gemacht, so sei dies für Dritte nicht ohne Weiteres erkennbar. Deshalb handle es sich um eine heimliche Datenverarbeitung, was die Persönlichkeitsrechte anderer Personen verletzte.

Wie solche von Privatpersonen erlangten, rechtswidrigen Beweise in einem Strafverfahren verwendet werden dürfen, ist in der Strafprozessordnung nicht geregelt, schreibt das Bundesgericht. Gemäss seiner Rechtsprechung dürfen sie nur verwendet werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beweis hätte von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig erlangt werden können und die Interessenabwägung muss für eine Verwertung sprechen.

Als Massstab hat das Bundesgericht die Bestimmungen zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise herangezogen, die für die staatlichen Behörden gelten. Die Strafprozessordnung sieht in diese Fällen vor, dass die Beweise verwendet werden dürfen, wenn sie für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind.

Im vorliegenden Fall wurde das Verhalten der Autolenkerin als einfache und teils als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert. Es handle sich somit nicht um schwere Straftaten, wie die Lausanner Richter ausführen. Die Interessenabwägung ergebe somit, dass die Dashcam-Aufnahme nicht als Beweis verwertet werden dürfe. (Urteil 6B_1188/2018 vom 26.09.2019) (aeg/sda)

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108 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Matrixx
10.10.2019 12:12registriert März 2015
Wie sieht das eigentlich rechtlich mit öffentlichen Kameras aus? Dort ist auch nicht immer klar ersichtlich, ob an öffentlichen Plätzen Aufnahmen gemacht werden, genau wie im Auto? Wo liegt der Unterschied?
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Lienat
10.10.2019 12:15registriert November 2017
Hiess es nicht früher mal, dass zweimal falsch nicht einmal richtig ergibt? Wenn überhaupt müsste die Angeklagte wegen Verkehrsgefährdung UND der Ersteller des Videos wegen Verstoss gegen den Datenschutz bestraft werden (wobei bei Letzterem eine Rüge als Strafe wohl genügen würde). Jemanden von einem potentiell lebensbedrohlichen Vergehen freizusprechen, obschon ein handfester Beweis vorliegt, ist schlichtweg absurd. Da muss man wohl Jurist sein, um das zu verstehen.
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What’s Up, Doc?
10.10.2019 12:17registriert Dezember 2015
"Im vorliegenden Fall wurde das Verhalten der Autolenkerin als einfache und teils als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert. Es handle sich somit nicht um schwere Straftaten, wie die Lausanner Richter ausführen." Also muss erst jemand schwer verletzt (oder schlimmer), werden bevor das Video als Beweismittel zugelassen wird. Ab und zu habe ich schon Mühe mit der Rechtssprechung. 🤦‍♂️
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