SBB darf uneingeschränkt viele Doppelstockzüge einsetzen

SBB darf uneingeschränkt viele Doppelstockzüge einsetzen

08.03.2018, 11:08

Die SBB darf bis zum Fahrplanwechsel Ende 2018 so viele der neuen Doppelstockzüge einsetzen wie sie will. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Über die Frage, ob die Züge behindertengerecht sind, muss das Gericht erst noch befinden.

Mit seiner Zwischenverfügung vom 6. März entzieht das Gericht in St. Gallen einer Beschwerde von Inclusion Handicap auch in Bezug auf die noch nicht fertiggestellten neuen Doppelstock-Züge die aufschiebende Wirkung. Zuvor hatte das Gericht bereits entschieden, dass die sechs bereits fertig gebauten Bombardier-Züge bis zum Fahrplanwechsel rollen dürfen.

Aus Sicht des Dachverbands der Behinderten-Organisationen stossen unbegleitete Reisende mit einer Behinderung in den neuen Doppelstockwagen auf zu viele Hindernisse. Diese erfüllten nicht die Anforderungen des Behindertengleichstellungsrechts im Bereich des öffentlichen Verkehrs.

In einem ersten Schritt hatte das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde zu entscheiden. Die SBB hatte den Entzug einer solchen Wirkung beantragt, weil die Inbetriebnahme der neuen Züge «keinen weiteren Aufschub dulde».

Mindestens 25 Züge nötig

Die SBB argumentiert, dass sie auf mindestens 25 Fahrzeuge angewiesen seien, um den Betrieb bis zum Fahrplanwechsel im Dezember dieses Jahres stufenweise hochfahren zu können.

Weiter argumentiert die SBB, dass mit dem Einsatz der neuen FV-Dosto-Zügen Menschen mit Behinderungen kein Nachteil entstehen würde. Im Gegenteil, wenn sie diese Züge nicht auf bestimmten Strecken innerhalb der Schweiz einsetzen dürften, würden sie vermehrt altes und weniger behindertengerechtes Rollmaterial verwenden.

Der Dachverband sah jedoch nicht ein, weshalb die SBB für die Testphase mehr als diejenigen sechs Fahrzeuge benötigt, die bereits fertiggestellt seien.

Öffentliches Interesse

Das Gericht stellt fest, dass ein hohes öffentliches Interesse an einem ausreichenden Angebot im Schienenverkehr mit entsprechend genügend Beförderungskapazitäten bestehe. Dieses Interesse könne mit den fraglichen Doppelstockzügen FV-Dosto besser gewahrt werden als ohne.

Auch drohe der SBB ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, weil sie den geplanten Fahrplanwechsel allenfalls nicht umsetzen könnten.

«Zur Kenntnis genommen»

Inclusion Handicap nahm die Zwischenverfügung am Mittwoch zur Kenntnis. «Unser Ziel ist nicht, die Testphase zu stören», hielt Caroline Hess-Klein vom Verband fest. Sie erinnerte gleichzeitig daran, dass in der Hauptsache noch nichts entschieden worden sei.

Ein SBB-Sprecher sagte, die Doppelstockzüge könnten aufgrund des Urteils nun uneingeschränkt eingesetzt werden. Er wies darauf hin, dass die Behindertenorganisationen bereits 2011 in das Projekt miteinbezogen worden seien.

Über die die Frage, ob und inwiefern die Züge nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anzupassen sind, muss das Gericht nun noch befinden. Sollte sich im Hauptverfahren erweisen, dass die FV-Dosto-Züge nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen, müssten sie aus dem Verkehr genommen werden, hält das Gericht fest.

Der Dachverband der Behindertenorganisationen bemängelt unter anderem, die Rampen vom Zug auf den Perron seien so steil, dass Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer ohne Hilfe nicht aussteigen könnten. Einige der bemängelten Punkte will die SBB von sich aus ändern.

Die Zwischenverfügung kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Zwischenverfügung A-359/2018 vom 6. März 2018). (sda)

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