Als Schengen-Land muss die Schweiz das schärfere EU-Waffenrecht übernehmen. Der Bundesrat schlägt eine «Umsetzung light» vor. Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrats hat weitere Erleichterungen beschlossen.
Eine davon betrifft die Armeewaffe, die die Armeeangehörigen nach Ablauf der Dienstzeit übernehmen können. Dafür hat der Bundesrat bereits eine Ausnahme ausgehandelt. Die Kommission stört sich aber daran, dass die Armeewaffe trotzdem als verbotene Waffe gilt. Mit 18 zu 7 Stimmen beantragt sie deshalb, die entsprechenden Bestimmungen zu ändern.
Damit soll verhindert werden, dass ehemalige Armeeangehörige formell Besitzer einer verbotenen Waffe werden, wie Kommissionspräsident Werner Salzmann (SVP/BE) am Dienstag vor den Bundeshausmedien erklärte. Konsequenterweise entfällt auch die Auflage, Mitglied eines Schiessvereins zu sein oder regelmässig mit der Waffe zu üben.
Schwierige Kontrolle
Andere von der Kommission beantragte Änderungen haben weniger politischen Gehalt, dafür in der Praxis weiter reichende Konsequenzen. Eine davon betrifft Magazine mit mehr als 20 Schuss für Pistolen sowie Magazine mit mehr als 10 Schuss für Gewehre. Eine damit ausgerüstete halbautomatische Waffe wird nach neuem Recht zur verbotenen Waffe.
Entsprechend den EU-Vorschriften will der Bundesrat auch die Magazine verbieten. Davon sind heute allerdings Millionen im Umlauf. Weil es sich nicht um wesentliche Waffenbestandteile handelt, sind die Magazine weder nummeriert noch registriert. Diese könnten daher gar nicht kontrolliert werden, sagte Salzmann.
Die Kommission beantragt darum mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dass Magazine jeder Grösse weiterhin frei erworben werden können. Erst in Kombination mit der Waffe käme der Besitzer in Konflikt mit dem Gesetz. Auch für verbotene Waffen sind Ausnahmeregelungen vorgesehen. Diese will die Kommission weiter lockern.
Regelmässig zum Schiessstand
Geht es nach dem Bundesrat, bekommt eine Ausnahmebewilligung, wer regelmässig mit der Waffe übt. Unbeantwortet liess die Regierung aber die Frage, wie dieser Nachweis schon vor dem Erwerb der Waffe erbracht werden soll. Die Kommission beantragt nun, dass nicht beim Kauf, sondern erst nach 5 und noch einmal nach 10 Jahren nachgewiesen werden muss, dass die verbotene Waffe regelmässig zum sportlichen Schiessen genutzt wird.
Was regelmässig bedeutet, wird laut Salzmann in der Verordnung geregelt. Nach Auskunft der Verwaltung ist vorgesehen, dass die Waffe innerhalb von 5 Jahren fünfmal geschossen werden muss. Mit 13 zu 12 Stimmen hat die Kommission ausserdem beschlossen, dass Sportschützen oder Sammler Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung haben, wenn sie die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen. Die Kantone könnten also keine strengeren Regeln einführen.
Dutzende Minderheiten sind in der Kommission gescheitert. Die SVP lehnt die Vorlage insgesamt ab. Sie bekämpfte auch die Vorschrift, dass Waffenhändler den Behörden elektronisch Meldung machen müssen. Die Linke möchte auch Magazine kontrollieren können. Ausserdem sollte die Meldepflicht der Waffenhändler ausgeweitet oder die Hürden für die Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen erhöht werden.
Die Vorlage wird in der Sommersession im Nationalrat behandelt. Ob die von der Kommission vorgeschlagenen Anpassungen die Gegner von ihrer Referendumsdrohung abbringen, ist fraglich. Der Schweizer Schiesssportverband (SSV) und Pro Tell wappnen sich bereits für den Abstimmungskampf.
Wenig Spielraum
Allerdings hat sich der Bundesrat bei der Umsetzung der EU-Vorschriften schon einige Freiheiten genommen. Viel weiter können die Räte nicht gehen, ohne Anstoss zu erregen. Tschechien hat sich wegen der Ausnahme für das Schweizer Sturmgewehr bereits beim EU-Gerichtshof beschwert.
Als Schengen-Land ist die Schweiz verpflichtet, beim Waffenrecht nachzuziehen. Die EU hat dieses nach den Terroranschlägen von Paris im November 2015 verschärft. Die Schweiz muss die neuen Bestimmungen bis zum 31. Mai 2019 umsetzen.
Im Zentrum stehen halbautomatische Gewehre und Pistolen. Diese sollen neu als verbotene Waffen gelten, wenn darin ein Magazin mit grosser Ladekapazität eingesetzt wird. Ausnahmen sind möglich für Sammler oder Sportschützen. Wer bereits eine Waffe besitzt, die gemäss Richtlinie verboten ist, muss diese allenfalls nachregistrieren lassen. (sda)