Ausstand für Zürcher Staatsanwältin wegen unfairen Verfahrens

Ausstand für Zürcher Staatsanwältin wegen unfairen Verfahrens

05.03.2018, 14:12

Eine Staatsanwältin aus dem Kanton Zürich muss in einer Strafuntersuchung wegen Menschenhandels in den Ausstand treten. Sie hat diverse Verfahrensfehler begangen, die insgesamt schwerwiegend sind. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Das Bundesgericht hält in seinem am Montag publizierten Entscheid fest, es dränge sich der Eindruck auf, dass die untersuchungsleitende Staatsanwältin voreingenommen sei. Sie habe in geradezu systematische anmutender Weise die Parteirechte der Beschwerdeführer missachtet. Zudem habe sie sich in unfairer Weise einseitig auf die Beschaffung von belastendem Beweismaterial konzentriert.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ein Ehepaar. Den Eheleuten werden Menschenhandel und andere Delikte vorgeworfen. Insbesondere sollen sie Frauen aus dem asiatischen Raum illegal in die Schweiz geschleust haben. Diese Frauen sollen als private Haushaltshilfen oder Betreuerinnen von diversen Hunden beschäftigt worden sein.

«Unzulässiger Druck»

Die Beschwerdeführer rügten unter anderem, die Staatsanwältin habe die mutmasslichen Opfer unter unzulässigen Druck gesetzt. Sie sollten das Ehepaar belasten und dafür sei ihnen Straflosigkeit und ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz in Aussicht gestellt worden.

Das Zürcher Obergericht betitelte das Vorgehen der Staatsanwältin als «forsch» und «nicht immer glücklich». Es erachtete es aber nicht als notwendig, dass die Untersuchungsleiterin in den Ausstand tritt.

Das Bundesgericht sieht das anders. Das Verfahren könne nicht mehr als fair und gesetzeskonform bezeichnet werden. Insbesondere habe das Obergericht in seinem Entscheid nicht festgehalten, wie es gewährleisten wolle, dass die Untersuchung künftig in gesetzesmässiger Weise geführt werde.

Weder sei die Staatsanwältin zu einem gesetzestreuen Vorgehen ermahnt, noch seien richterliche Weisungen für die Verfahrensführung erteilt worden. (Urteil 1B_375/2017 und 1B_379/2017 vom 07.02.2018) (sda)

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