Die Rechte von Passagieren bei Flugverspätung, Flugannullierung und Nichtbeförderung sind in der EU-Fluggastrechteverordnung festgehalten. Darin wird definiert und europaweit festgelegt, wann und in welcher Form Passagieren Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen durch die Fluggesellschaften zustehen. Seit 2006 gilt sie auch in der Schweiz.
Annullierung
Muss die Airline den Flug annullieren und liegt der Grund dafür in deren Verantwortungsbereich, haben die Passagiere die Wahl zwischen einer anderweitigen Beförderung zum Reiseziel und der Erstattung des Ticketpreises.
Hat die Airline die Annullierung zu verantworten, muss sie auch Mahlzeiten, Unterkunft (mit Transfer) und Telekommunikation zahlen. Nichts zu Gute haben Passagiere, wenn die Annullierung auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen ist, die trotz zumutbarer Massnahmen nicht zu vermeiden waren (Wetter, Bombendrohung, technische Probleme aufgrund versteckter Fabrikationsmängel).
Wer das Ticket erstattet haben möchte und bereits auf einem Umsteigeflughafen ist, hat Anspruch auf einen Gratisrückflug.
Werden Betroffene weniger als zwei Wochen vor Abreise über die Flugannullierung informiert, haben sie zudem folgende Ausgleichszahlung zugute:
- Bei einer Flugdistanz unter 1500 km: 125 Euro, falls die Ankunftszeit des neuen Flugs weniger als zwei Stunden hinter der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, sonst 250 Euro.
- Bei einer Flugdistanz von 1500 bis 3500 km: 200 Euro, falls die Ankunftszeit des neuen Kurses nicht mehr als drei Stunden hinter der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, sonst 400 Euro.
- Bei einer Flugdistanz ab 3500 km: 300 Euro, falls die Ankunftszeit des Alternativfluges nicht mehr als vier Stunden hinter der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, sonst 600 Euro.
Überbuchung
Wer trotz Flugticket, rechtzeitigen Eincheckens und Erscheinens am Flughafen nicht mitfliegen kann, hat die gleichen Rechte wie bei der kurzfristigen Flugannullierung.
Verspätung
Die Fluggesellschaft muss bei einem Flug bis 1500 Kilometer für Mahlzeiten, Getränke und Telekommunikation sorgen sowie - wenn eine Übernachtung erforderlich ist - eine Unterkunft bereitstellen, falls die Verspätung zwei Stunden oder mehr dauert. Bei Strecken über 1500 km innerhalb der EU oder solchen zwischen 1500 und 3500 km ausserhalb der EU gilt die Regelung ab drei Stunden Verspätung, bei Flügen über 3500 km ausserhalb der EU ab vier Stunden.
Beträgt die Verspätung fünf Stunden oder mehr, dürfen Fluggäste den Ticketpreis zurückfordern. Wer schon auf einem Umsteigeflughafen ist, hat Anspruch auf einen kostenlosen Rückflug. Zudem kann man eine Ausgleichsentschädigung verlangen, wenn die Verspätung mindestens drei Stunden beträgt. (sda)