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Adam Quadroni, Whistleblower im Bündner Bauskandal, hat vor Gericht auf unschuldig plädiert. Bild: keystone

Quadroni-Richter will zum Wohl der Kinder gehandelt haben

Publiziert: 16.09.21, 17:46

Der im Rahmen des Rosenkrieges von Whistleblower Adam Quadroni wegen Amtsmissbrauch angeklagte Unterengadiner Richter hat am Donnerstag auf unschuldig plädiert. Er will einen Polizeieinsatz in Quadronis Wohnung zum Wohl der Kinder des hoffnungslos zerstrittenen Elternpaares angeordnet haben.

Der Strafbestand des Amtsmissbrauchs könne zudem gar nicht geltend gemacht werden, betonte der Anwalt des Richters vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos in Klosters. Der Strafbestand sei nicht für Richter gedacht.

Kritisiert werde ja die Rechtsprechung des Präsidenten des Regionalgerichtes Unterengadin. Und es obliege allein den höheren Gerichten, diese zu beurteilen. Die Rechtsprechung falle nicht unter den Strafbestand des Amtsmissbrauchs. «Wo kämen wir hin, wenn das Schule machen würde», sagte der Verteidiger.

Herausgabe der Kindersachen durchgesetzt

Die Bündner Staatsanwaltschaft und auch der Whistleblower werfen dem Richter vor, einen Polizeieinsatz in Quadronis Wohnung in Ramosch angeordnet und durchgesetzt zu haben, obwohl noch eine Berufung Quadronis dagegen lief.

Der angeklagte Richter hatte den Whistleblower im Bündner Baukartellskandal im November 2017 zur Herausgabe einer «Vielzahl von Gegenständen» an die getrennt lebende Ehefrau und die gemeinsamen Kinder verpflichtet. Sollte Quadroni die Gegenstände nicht hergeben, berechtigte der Richter die Ehefrau, die Wohnung in Begleitung von Polizeibeamten zu betreten, um die Sachen zu holen.

Gegen diesen Entscheid erhob Quadroni fristgerecht Berufung. Das Kantonsgericht bescheinigte daraufhin zwar die grundsätzliche Korrektheit der richterlichen Verfügung. Es wies aber darauf hin, dass der Entscheid wegen der laufenden Berufung formell noch nicht rechtskräftig sei.

Über diese Feststellung des Kantonsgerichtes setzte sich der Richter aber laut Anklage hinweg. Er legte für die Herausgabe der Gegenstände einen Termin im November 2017 fest, während das Berufungsverfahren noch lief. Die Anordnung bestätigte er am besagten Tag mit einem superprovisorischen Entscheid.

Polizei im Haus, Quadroni in Handschellen

Vor Quadronis Wohnung fuhr in der Folge ein Möbelwagen vor, begleitet von Quadronis Ehefrau und sieben Polizisten. Quadroni und seine Schwester landeten in Handschellen, während Zügelmänner das Haus räumten.

Bei den herauszugebenden Gegenständen ging es um die Sachen der drei Kinder, die zusammen mit der Mutter Monate zuvor ausgezogen waren. Sie wollten ihre Spielsachen, warme Kleider und Kinderzimmermöbel am neuen Wohnort haben. Zudem vermissten sie ihre Hasen.

Der Richter habe zum Schutz der Schwächsten gehandelt, der Kinder, sagte der Verteidiger im Schlussplädoyer. Drei Abholversuche seien in den Monaten zuvor misslungen, weil Quadroni «Sand ins Getriebe» gestreut habe.

Hätte der Richter nicht den superprovisorischen Entscheid erlassen, hätten die Kinder erneut wochenlang auf die Spielsachen warten müssen - zumal die Polizeibegleitung eine längere Vorbereitungszeit benötige.

Kein Bezug zum Baukartell

Die Staatsanwaltschaft sieht das anders: Der Richter «handelte, um die Rechtsposition von Quadroni in seinem Eheschutzverfahren zu schmälern oder zumindest, um ihm Ungemach und Ärger zu verursachen», schrieb sie.

Das Vergehen wiege aber nicht schwer. Es gebe auch keinerlei Anzeichen, dass sich der Richter vom Baukartell habe instrumentalisieren lassen.

Die Staatsanwaltschaft hielt es denn auch nicht für nötig, am Prozess zu erscheinen und stellte lediglich ihren Schlussbericht zu. Sie beantragte, den Richter mit einer bedingten Geldstrafe von 15'600 Franken und einer Busse von 3500 Franken zu bestrafen.

Die Urteilsverkündung ist auf Freitag um 10 Uhr angesetzt. Für den Richter gilt bis zu einem rechtskräftigen Urteil die Unschuldsvermutung. (sda)

14 Fakten zur Samenspende

1. Fakt: Aktuell dürfen in der Schweiz nur verheiratete heterosexuelle Paare eine Samenspende beziehen.
2. Fakt: Stimmt die Schweizer Stimmbevölkerung am 26. September Ja für die «Ehe für alle», dürfen sich in Zukunft auch lesbische Paare ihren Kinderwunsch mittels einer Samenspende erfüllen.
3. Fakt: Die Samenspende ist in der Schweiz seit 2001 für verheiratete heterosexuelle Paare erlaubt (Fortpflanzungsmedizingesetz).
4. Fakt: Seit 2001 wurden in der Schweiz gemäss dem Bund 4234 Kinder per Samenspende gezeugt. Jedoch erfüllen sich viele alleinstehende Frauen oder homosexuelle Paare ihren Kinderwunsch im Ausland und werden daher nicht von der Statistik erfasst.
5. Fakt: Spendenkinder haben in der Schweiz mit Vollendung des 18. Lebensjahres das Recht zu erfahren, wer ihr biologischer Vater ist.
6. Fakt: Aktuell gibt es gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Reproduktionsmedizin 31 Zentren mit Samenbanken in der Schweiz.
7. Fakt: Bei der Auswahl des Samenspenders stehen medizinische Kriterien und die Gesundheit der Kindsmutter im Vordergrund. Die Eltern können lediglich über die Blutgruppe entscheiden und sich ein ähnliches äusseres Erscheinungsbild zwischen dem Spender und dem werdenden Vater wünschen.
8. Fakt: Bei einer Samenspende fallen einerseits Kosten an, die direkt im Zusammenhang mit der Samenspende stehen (bspw. Spendersuche, damit verbundene Abklärungen). Der zweite Kostenpunkt ist die konkrete Behandlung (bspw. Hormonspritzen, Ultraschallkontrollen). Gemäss einem Bericht der nationalen Ethikkommission muss zwischen 800 bis zu 1500 Franken gerechnet werden.
9. Fakt: Samenspender kann nur werden, wer strenge Selektionskriterien erfüllt. So muss der Spender fruchtbar sein und weder er noch Mitglieder seiner Familie sollten an schweren vererbbaren Krankheiten leiden.
10. Fakt: Rechtlich gesehen ist der Ehemann der mit dem Samen befruchteten Frau der Vater. Weder der Samenspender noch das Samenspenderkind kann die Vaterschaft einklagen.
11. Fakt: Eigentlich ist die Samenspende gemäss dem Fortpflanzungsmedizingesetz unentgeltlich. Weil sich die Spender aber diversen Untersuchungen und genetischen Tests unterziehen müssen, kriegen sie 100 bis 200 Franken pro Sitzung oder eine Pauschale von 1500 bis 3000 Franken.
12. Fakt: Samenzellen dürfen laut Gesetz höchstens fünf Jahre aufbewahrt werden. Und das nur, wenn der Spender schriftlich zugestimmt hat.
13. Fakt: Das Gesetz erlaubt eine Samenspende, auch wenn der Spender bereits verstorben ist (sofern die Samenzellen weniger als fünf Jahre alt sind).
14. Fakt: Eltern können sich mittels Samenspende einen zweiten Kinderwunsch erfüllen. Komplizierter wird es aber, wenn sich die Eltern den gleichen Samenspender wie beim ersten Kind wünschen. Häufig dauert es bis zu zwei Jahre, bis die von einem Samenspender abgegeben Samenzellen tatsächlich verwendet werden. Die Samenzellen dürfen insgesamt nur fünf Jahre aufbewahrt werden.

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