Eine Sozialhilfebezügerin hat einem Mitarbeiter der Sozialen Dienste von Aarburg AG zu unrecht vorgeworfen, sie zu sexuellen Handlungen gezwungen zu haben. Die Frau und deren Lebenspartner wurden wegen versuchter Erpressung zu bedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt.
Das Strafverfahren gegen den ehemaligen Sozialdienstmitarbeiter wegen Ausnützung einer Notlage wurde eingestellt. Dies teilte die Aargauer Staatsanwaltschaft am Donnerstag mit.
Die Untersuchungen ergaben, dass zwischen dem 51-jährigen Schweizer und der 43-jährigen Italienerin zwar sexuelle Handlungen stattgefunden hatten. Die Handlungen geschahen laut Staatsanwaltschaft jedoch beidseitig freiwillig. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mann seine Position als Mitarbeiter ausgenützt habe.
Der Gemeinderat hatte den langjährigen Mitarbeiter im März per sofort freigestellt. Die Frau warf dem Mann vor, er habe von ihr gegen ihren Willen während Monaten sexuelle Dienstleistungen verlangt. Im Gegenzug habe er ihr versprochen, dass die Sozialhilfeanträge reibungslos abgewickelt würden, sagte sie im Regionalsender Tele M1.
Der Fall machte Schlagzeilen: Der ehemalige Mitarbeiter, die Frau und ihr Lebenspartner sassen vorübergehend in Untersuchungshaft. Die Abklärungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ergaben, dass das Paar versuchte, den Angestellten zu erpressen.
Sie forderten einen Betrag von 30'000 Franken. Im Gegenzug wollten sie auf eine Anzeige bei der Polizei und auf eine Meldung beim Arbeitgeber wegen angeblicher sexueller Kontakte unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses verzichten. Der geforderte Betrag wurde nie bezahlt.
Die beiden wurden nun wegen versuchter Erpressung per Strafbefehl verurteilt. Die 43-Jährige wurde zudem wegen Aufnehmen nicht öffentlicher Gespräche und wegen des Vorwurfs der Vorteilsgewährung verurteilt.
Sie kassierte eine bedingte Geldstrasse zu 160 Tagessätzen und eine Busse von 2000 Franken. Ihr Lebenspartner wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagen und zu einer Busse von 1500 Franken verurteilt. Die Einstellung des Strafverfahrens und die beiden Strafbefehle sind noch nicht rechtskräftig. (aeg/sda)