23.01.2024, 12:0023.01.2024, 12:18
Eine der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Basel-Landschaft wollte per Weisung durchsetzen, dass ein Zehnjähriger den Grund für den Gefängnisaufenthalt seines Vaters erfährt. Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde der Mutter gutgeheissen und den behördlichen Eingriff als unverhältnismässig bezeichnet.
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft erwecke «in der Tat Bedenken, und zwar in mancherlei Hinsicht». Dies schreibt das Bundesgericht über das Urteil der Vorinstanz, die die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) in ihrem Vorgehen stützte.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Schreiben des sich im Strafvollzug befindlichen Vaters. Er ersuchte bei einer der Kesb-Stellen darum, Kontakt zu seinem Sohn aufnehmen zu dürfen.
Der Mann befindet sich seit 2015 hinter Gittern. Er wurde wegen schwerer Sexualdelikte verurteilt – unter anderem hatte er die Halbschwester des Buben vergewaltigt. Dessen Mutter, die die alleinige elterliche Sorge für das Kind hat, lehnte den Kontakt ab.
Zuvor sollte das Kind gemäss Kesb durch eine Fachperson im Hinblick auf ein allfälliges Besuchsrecht über den Vater aufgeklärt werden. Die entsprechende Weisung erliess die Kesb im Herbst 2022. Eine Beschwerde der Mutter wies das Kantonsgericht ab.
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Falsches Gesetz
Das Bundesgericht hat die kantonalen Entscheide aufgehoben. Die Vorinstanz habe sich als Grundlage für die Aufklärung des Buben auf eine gesetzliche Bestimmung bezogen, die der Regelung persönlicher Kontakte diene. Die Weisung sprenge somit von ihrem Inhalt her den Rahmen dieser Bestimmung.
Zudem sei die Mutter als alleinige Sorgeberechtigte dafür zuständig, die Kontakte des Kindes zu regeln. Es liege in ihrem Ermessen zu entscheiden, wann und ob das Kind mehr über seinen Vater erfahre. Ausserdem seien dem Entscheid des Kantonsgericht kaum Ausführungen zu entnehmen, inwiefern das Kindeswohl gefährdet sei, wenn alles beim Status quo bleibe. Das sei die eigentliche Ausgangsfrage.
Die Vorinstanz hat sich laut Bundesgericht mit der Begründung begnügt, dass sich das Kind ohne Informationen kein eigenes Bild von seinem Vater machen könne. Dadurch werde die Vorstellung eines «behinderten Psychopathen» zementiert, was nicht im Kindeswohl stehe. Woher das Kantonsgericht wisse, welches Bild das Kind von seinem Vater habe, lasse es im Dunkeln. (Urteil 5A_375/2023 vom 21.11.2023) (sda)
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