Obwohl die Schweizer Armee um die Gefährlichkeit des Täters im Mordfall in Schafhausen im Emmental BE wusste, kümmerte sie sich nicht um die Einziehung von dessen Pistole. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer Staatshaftungsklage entschieden.
Ein wegen einer schweren Persönlichkeitsstörung für dienstuntauglich erklärter Mann erschoss im Mai 2011 einen Polizisten und verletzte einen weiteren am Arm. Die Schüsse gab der Mann mit seiner Armeepistole ab. Er wurde in der Folge wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Der Mann starb 2013 in der Strafanstalt Thorberg.
Die Waffe hätte der Mann zum Tatzeitpunkt aber gar nicht mehr besitzen dürfen. Er war wegen seiner psychischen Erkrankung für untauglich erklärt worden. Seit Januar 2008 war er nicht mehr Angehöriger der Armee.
Zwei Sozialversicherungen, die seit dem Tod des einen Polizisten Renten an die hinterbliebene Ehefrau und die beiden Kinder auszahlen, hatten beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) eine Staatshaftungsklage eingereicht. Sie wollen die von ihnen bezahlten und noch geschuldeten Beträge vom Bund zurückerstattet haben.
Ihr Begehren begründen sie mit der Unterlassung der Schweizer Armee. Die Versicherungen kritisieren, dass sich die Armee trotz der nur ihr bekannten schweren Persönlichkeitsstörung des Täters über Jahre nicht darum bemüht habe, die Ordonanzwaffe einzuziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Verhalten der Armee widerrechtlich gewesen sei. Sie habe ihre Handlungspflichten vernachlässigt, steht im am Donnerstag veröffentlichten Entscheid.
Das für die administrative Abwicklung der Waffen- und Materialrücknahme zuständige Kreiskommando sei nicht über die Dringlichkeit informiert worden. Und die Logistikbasis der Armee habe nicht kontrolliert, ob die Waffe zurückgegeben worden sei. Damit habe sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Fall ans EFD zurückgewiesen. Das Departement hatte die Widerrechtlichkeit verneint und sich deshalb nicht dazu geäussert, ob die Verfehlung der Armee kausal war für den Tod des Polizisten. Dies muss es nun nachholen. Ebenso muss es über die Höhe des Schadens für die Versicherungen befinden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
(Urteile A-3025/2017 und A-3047/2017 vom 08.02.2019)
(sda)