Um eine Kindstötung aufzuklären, griff die Staatsanwaltschaft Solothurn zu drastischen Mitteln. Sie liess die Wohnung der Eltern verwanzen und schleuste Ermittler in das Leben der Familie. Im Nachhinein ist fraglich, ob der Einsatz verhältnismässig war. Darüber berichtete am Mittwochabend die Sendung Rundschau.
Das Beispiel ist kein Einzelfall. Recherchen haben gezeigt, dass es für Strafbehörden oftmals sehr einfach ist, spezielle Massnahmen wie eine Abhörung, Untersuchungshaft oder Hausdurchsuchung anzuordnen. Das SRF hat ausgewertet, dass im vergangenen Jahr von 9000 Anträgen auf eine Massnahme 97 Prozent durch die Richter bewilligt wurde. Die wichtigsten Fragen dazu.
In einer Ermittlung können Strafbehörden auf verschiedene Zwangsmittel zurückgreifen. Es wird unterschieden zwischen offenen Zwangsmassnahmen und geheimen Überwachungsmassnahmen.
Zu den offenen Zwangsmassnahmen gehören beispielsweise die Vorladung auf einen Polizeiposten, die Untersuchungshaft, eine Analyse der DNA oder eine Hausdurchsung.
Mit den geheimen Überwachungsmassnahmen können die Ermittler die private Post eines Beschuldigten öffnen, das Telefon abhören, Wanzen in einem Zimmer verstecken oder Beschattungen vornehmen.
Damit die Massnahmen von einem Richter bewillig werden, muss es einen hinreichenden Tatverdacht geben. Ausserdem müssen die Massnahmen verhältnismässig sein.
Aber was heisst das? Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass bereits ein konkreter Hinweis auf eine strafbare Handlung vorliegt. Verhältnismässig ist eine Massnahme, wenn damit der gewünschte Zweck erreicht werden kann.
Soll eine verdächtige Person im Geheimen überwacht werden, müssen die Strafverfolger aufzeigen, dass bisherige Untersuchungen erfolglos blieben und die Ermittlung ohne Überwachung grundlos erschwert würde. Auch rechtfertigt nur eine schwere Straftat eine Überwachung. Diese sind in der Strafprozessordnung unter dem Artikel 269 detailliert aufgelistet. Darunter fällt beispielsweise ein Tötungsdelikt, nicht aber ein geringfügiges Delikt wie ein Ladendiebstahl.
Betroffene haben die Möglichkeit, sich gegen solche Massnahmen zu wehren und vor Gericht Beschwerde einzureichen. Bei den geheimen Überwachungsmassnahmen erfahren aber die Beschuldigten erst im Nachhinein, dass sie ausspioniert worden sind. Sie können sich vorher also nicht dagegen wehren. Darum gilt insbesondere bei solchen Massnahmen, dass gewisse Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ein Richter die Überwachung überhaupt erst erlaubt.
SRF-Recherchen haben ergeben, dass im vergangenen Jahr 97 Prozent aller Anträge für eine Massnahme stattgeben wurden. Experten finden diese Zahl erstaunlich hoch. Für den Zürcher Rechtsprofessor Urs Saxer gibt es zwei Erklärungen, warum so viele Anträge durchkommen: «Entweder sind die Strafverfolgungsbehörden so vorsichtig, dass sie nur in klaren Fällen einen Antrag auf eine Zwangsmassnahme stellen oder aber die Prüfung durch die Richter ist lasch. Ich befürchte, Zweiteres ist der Fall.»
Gegenüber dem SRF erklärt der Bundesrichter Niklaus Oberholzer, wo das Problem liegt: «Man kann gar nicht vertieft beurteilen, ob ein Antrag gerechtfertigt ist, weil es schnell gehen muss und die Akten nur vom Staatsanwalt stammen.» Der Richter sei deshalb eher Notar, der die Entscheide der Strafverfolger nur noch absegne.
Saxer sieht das ähnlich, sagt aber, dass die Strafverfolgungsbehörden den Richtern den Fall trotzdem so gut dokumentieren müssten, dass sie sich ein Bild davon machen können. Er begrüsst, dass nun eine Diskussion über die Bewilligungsmethoden der Richter in Gang kommt. «Es gibt kaum veröffentlichte Gerichtsurteile über solche Massnahmen und darum auch keine Debatte von Wissenschaft und Justiz.»
Einen anderen Lösungsvorschlag hat Oberholzer: «Man müsste sicherstellen, dass nicht nur die strafverfolgende Staatsanwaltschaft etwas zu sagen hat, sondern dass ganz bewusst ein Gegenstandspunkt eingeholt wird», so der Bundesrichter gegenüber dem SRF. Er schlägt vor, dass ohne dem Wissen des Beschuldigten ein unabhängiger Anwalt zu Rate gezogen wird, der dessen Rechte vertritt.
(sar)