Das Bundesgericht hat die Verurteilung einer Somalierin bestätigt, die vor der Einreise in die Schweiz ihre beiden Töchter beschneiden liess. Den Einwand der Frau, wonach sie nicht gewusst habe, dass ihr Tun strafbar ist, lassen die Lausanner Richter nicht gelten.
Das Bundesgericht bestätigt mit dem am Freitag publizierten Urteil den Entscheid des Kantonsgerichts Neuenburg. Dieses hatte die Frau wegen Verstümmelung weiblicher Genitalien zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Frau war mit ihren vier Kindern im November 2015 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Rund zwei Jahre vorher liess sie ihre damals sechs und sieben Jahre alten Töchter in Mogadischu/Somalia beschneiden.
Wie das Bundesgericht in seinem Leitentscheid ausführt, spielt es keine Rolle, dass die Tat im Ausland begangen wurde, und die Frau damals noch keinen Bezug zur Schweiz hatte. Gemäss Artikel 124 des Strafgesetzbuches ist die Verstümmelung weiblicher Genitalien auch strafbar, wenn die Tat im Ausland begangen wird, sich die Täterschaft in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird.
Der Gesetzgeber hat gemäss Bundesgericht mit seinem Verbot im Sinne der Generalprävention auf eine grösstmögliche Repression abgezielt. Der Bundesrat habe in seiner Stellungnahme unterstrichen, dass die Strafverfolgung auch Personen betreffen könne, die nicht in der Schweiz niedergelassen oder allenfalls nur auf der Durchreise seien.
Die auf dem so genannten Universalitätsprinzip basierende Regelung finde auch in anderen Strafbestimmungen, beispielsweise bei der Zwangsheirat, Anwendung.
Nicht gelten lässt das Bundesgericht das Argument der Verurteilten, wonach sie nicht gewusst habe, dass ihr Tun rechtswidrig sei. Ob der Frau das Verbot der Genitalbeschneidung in der somalischen Verfassung bekannt war, spielt für das Gericht keine entscheidende Rolle.
Es stützt sich vielmehr darauf, dass die Beschneidungen in einem heimlichen Rahmen stattgefunden haben. Zudem habe die Frau selbst gesagt, diese Praktik sei «nicht gut», wie es im Urteil des Bundesgerichts heisst. Die Verurteilte habe damit zumindest kein gutes Gefühl gehabt und hätte sich deshalb informieren können. Der Irrtum sei deshalb vermeidbar gewesen.
(Urteil 6B_77/2019 vom 11.02.2019)
(sda)