Er hätte 100 Franken zahlen können und die Sache wäre abgehakt gewesen. Aber Artur Terekhov kämpfte bis vor Bundesgericht gegen die Busse. Am 17. Dezember 2017, einem Sonntag, fuhr der Rechtsstudent, der als selbstständiger Rechts- und Steuerberater arbeitet, durch das Fahrverbot an der Schartenstrasse in Baden.
Er sagt, er habe einer Kundin, die dort wohnt, Dokumente gebracht. Damit wäre er Zubringer und vom Fahrverbot an der Schartenstrasse ausgenommen gewesen. Den Namen der Kundin behielt er für sich. Das falle unters Geschäftsgeheimnis. Ebenso gab er die Identität der Beifahrerin, seiner Ex-Freundin, nicht preis. Er befürchtete, sie könnte ihn wahrheitswidrig belasten, wenn die Strafverfolgungsbehörden sie befragen würden.
Terekhov sah in seinem Fall das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt. Weder die Polizei noch der Radarkasten könnten wissen, wer Zubringer sei und wer nicht. Zudem kehre die Staatsanwaltschaft die Beweislast um. Er argumentierte, er müsse als Beschuldigter nicht beweisen, dass er an besagtem Abend als Zubringer unterwegs war. Es gelte das Prinzip «in dubio pro reo» – im Zweifel für den Angeklagten.
Weder beim Bezirksgericht Baden, noch beim Aargauer Obergericht fanden seine Argumente Gehör. Das Obergericht sah seine Aussage, er habe die Schartenstrasse als Zubringer befahren als reine Schutzbehauptung. Obwohl er vor zwei Instanzen unterlag, zog Terekhov das Urteil ans Bundesgericht weiter. Doch auch dort blitzte er ab.
Die Richter in Lausanne argumentieren in ihrem Urteil, es wäre für Terekhov «möglich und zumutbar» die Zeugin zum Nachweis einer Zubringerfahrt zu benennen. Indem die Vorinstanzen dies verlangten, würden sie weder die Unschuldsvermutung verletzen noch eine Beweislastumkehr statuieren.
Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Vorinstanzen Terekhov einzig mit der Begründung verurteilt hätten, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. «Sie stützen sich vielmehr unstreitig – und zu Recht – auf ein Radarfoto, welches ihn beim Befahren der verbotsbelasteten Strasse zeigt», hält das Bundesgericht in seinem Urteil fest.
Nicht eingegangen sind die Bundesrichter darauf, dass der Radar an der Schartenstrasse «des Öfteren bei Dritten zu ungerechtfertigten Bussen führen dürfte». Terekhov sei zu «dieser Rüge» mangels eigener Betroffenheit «nicht befugt». Gleiches gelte, wenn er vorbringe, die Radarerfassung sämtlicher Strassenbenützer statuiere einen unzulässigen Generalverdacht.Die Richter wiesen seine Beschwerde ab, soweit sie überhaupt darauf eingetreten waren.
Damit ist der Fall abgeschlossen. Es bleiben die Bundesgerichtskosten von 3000 Franken, die Terekhov selber bezahlen muss. Zusammen mit den Verfahrenskosten vor den ersten beiden Instanzen kostet den jungen Mann sein Gang durch die Instanzen mehr als 6000 Franken – 60-mal so viel die ursprüngliche Busse.
«Ich nehme das bundesgerichtliche Urteil mit Verärgerung zur Kenntnis», sagt Terekhov auf Anfrage der AZ. Dies, da im Urteil zentrale Rügen aus seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort behandelt würden. «So beispielsweise der Umstand, dass ich mein Schweigen mit privatrechtlichen Geschäftsgeheimnissen begründet habe», erläutert er. Nun sei klar, dass von einer Person pauschal erwartet werde, «sich in einem Strafverfahren uneingeschränkt darüber auszuweisen, wo sie wann welche Person besucht hat». Mit Blick auf Privatsphäre sei dies höchst bedenklich.
Im Übrigen scheine das Urteil Ausdruck der neuen Tendenz zu sein, sich vor angeblichen Bagatellbeschwerden zu schützen. So befürworte das Bundesgericht selbst eine Gesetzesrevision, wonach künftig strafrechtliche Bussen bis zu 5000 Franken nur noch in sehr wenigen Ausnahmefällen bis nach Lausanne gezogen werden könnten. Seit dem Beginn der Diskussion über diese Revision im Jahr 2016 bestehe laut Branchenkennern eine sehr zurückhaltende Praxis der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, Beschwerden gegen tiefere Bussen im Übertretungsstrafverfahren gutzuheissen.