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Justiz

In Fahrverbot geblitzt: Jus-Student unterliegt vor Gericht und ärgert sich

Artur Terekhov bezeichnet das Urteil als höchst bedenklich. (Archiv)
Artur Terekhov bezeichnet das Urteil als höchst bedenklich. (Archiv)bild: david egger

In Fahrverbot geblitzt: Jus-Student unterliegt vor Bundesgericht – und ärgert sich

Der Rechtsstudent Artur Terekhov zog bis vor Bundesgericht, weil er im Fahrverbot an der Schartenstrasse in Baden geblitzt wurde. Ohne Erfolg.
05.03.2019, 21:4205.03.2019, 21:58
Noemi Lea Landolt / ch media
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Er hätte 100 Franken zahlen können und die Sache wäre abgehakt gewesen. Aber Artur Terekhov kämpfte bis vor Bundesgericht gegen die Busse. Am 17. Dezember 2017, einem Sonntag, fuhr der Rechtsstudent, der als selbstständiger Rechts- und Steuerberater arbeitet, durch das Fahrverbot an der Schartenstrasse in Baden.

Er sagt, er habe einer Kundin, die dort wohnt, Dokumente gebracht. Damit wäre er Zubringer und vom Fahrverbot an der Schartenstrasse ausgenommen gewesen. Den Namen der Kundin behielt er für sich. Das falle unters Geschäftsgeheimnis. Ebenso gab er die Identität der Beifahrerin, seiner Ex-Freundin, nicht preis. Er befürchtete, sie könnte ihn wahrheitswidrig belasten, wenn die Strafverfolgungsbehörden sie befragen würden.

Terekhov sah in seinem Fall das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt. Weder die Polizei noch der Radarkasten könnten wissen, wer Zubringer sei und wer nicht. Zudem kehre die Staatsanwaltschaft die Beweislast um. Er argumentierte, er müsse als Beschuldigter nicht beweisen, dass er an besagtem Abend als Zubringer unterwegs war. Es gelte das Prinzip «in dubio pro reo» – im Zweifel für den Angeklagten.

Weder beim Bezirksgericht Baden, noch beim Aargauer Obergericht fanden seine Argumente Gehör. Das Obergericht sah seine Aussage, er habe die Schartenstrasse als Zubringer befahren als reine Schutzbehauptung. Obwohl er vor zwei Instanzen unterlag, zog Terekhov das Urteil ans Bundesgericht weiter. Doch auch dort blitzte er ab.

Argumente überzeugen nicht

Die Richter in Lausanne argumentieren in ihrem Urteil, es wäre für Terekhov «möglich und zumutbar» die Zeugin zum Nachweis einer Zubringerfahrt zu benennen. Indem die Vorinstanzen dies verlangten, würden sie weder die Unschuldsvermutung verletzen noch eine Beweislastumkehr statuieren.

Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Vorinstanzen Terekhov einzig mit der Begründung verurteilt hätten, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. «Sie stützen sich vielmehr unstreitig – und zu Recht – auf ein Radarfoto, welches ihn beim Befahren der verbotsbelasteten Strasse zeigt», hält das Bundesgericht in seinem Urteil fest.

Petition für Aufhebung des Fahrverbots
Das umstrittene Fahrverbot auf dem Teilstück der Schartenstrasse in Baden ist seit gut 20 Jahren in Kraft. Im Frühling 2017 forderten rund 1200 Personen den Stadtrat in einer Petition auf, das Verbot aufzuheben. Dieses schütze lediglich die Immobilienbesitzer oberhalb des Badener Teilstücks der Schartenstrasse vor Lärm und Emissionen. Deren Interessen dürften nicht höher gewichtet werden als diejenigen der Autofahrer und Anwohner im täglichen Staubereich in Wettingen, Ennetbaden und Obersiggenthal. Der Badener Stadtrat entschied jedoch Ende 2017 am Fahrverbot festzuhalten. (nla)

Nicht eingegangen sind die Bundesrichter darauf, dass der Radar an der Schartenstrasse «des Öfteren bei Dritten zu ungerechtfertigten Bussen führen dürfte». Terekhov sei zu «dieser Rüge» mangels eigener Betroffenheit «nicht befugt». Gleiches gelte, wenn er vorbringe, die Radarerfassung sämtlicher Strassenbenützer statuiere einen unzulässigen Generalverdacht.Die Richter wiesen seine Beschwerde ab, soweit sie überhaupt darauf eingetreten waren.

Damit ist der Fall abgeschlossen. Es bleiben die Bundesgerichtskosten von 3000 Franken, die Terekhov selber bezahlen muss. Zusammen mit den Verfahrenskosten vor den ersten beiden Instanzen kostet den jungen Mann sein Gang durch die Instanzen mehr als 6000 Franken – 60-mal so viel die ursprüngliche Busse.

Terekhov reagiert verärgert

«Ich nehme das bundesgerichtliche Urteil mit Verärgerung zur Kenntnis», sagt Terekhov auf Anfrage der AZ. Dies, da im Urteil zentrale Rügen aus seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort behandelt würden. «So beispielsweise der Umstand, dass ich mein Schweigen mit privatrechtlichen Geschäftsgeheimnissen begründet habe», erläutert er. Nun sei klar, dass von einer Person pauschal erwartet werde, «sich in einem Strafverfahren uneingeschränkt darüber auszuweisen, wo sie wann welche Person besucht hat». Mit Blick auf Privatsphäre sei dies höchst bedenklich.

Im Übrigen scheine das Urteil Ausdruck der neuen Tendenz zu sein, sich vor angeblichen Bagatellbeschwerden zu schützen. So befürworte das Bundesgericht selbst eine Gesetzesrevision, wonach künftig strafrechtliche Bussen bis zu 5000 Franken nur noch in sehr wenigen Ausnahmefällen bis nach Lausanne gezogen werden könnten. Seit dem Beginn der Diskussion über diese Revision im Jahr 2016 bestehe laut Branchenkennern eine sehr zurückhaltende Praxis der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, Beschwerden gegen tiefere Bussen im Übertretungsstrafverfahren gutzuheissen.

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72 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Schnurri
05.03.2019 21:55registriert April 2016
Hat der Herr keine andere Probleme?
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Lucas29
05.03.2019 21:57registriert Januar 2019
Typisch Jus Studenten... denken immer sie hätten recht.
Wollen schlussendlich noch einem Wirtschaftsprüfer klar machen, wie man die Steuererklärung ausfüllt (gabs auch schon)
680129
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Denk nach
06.03.2019 00:57registriert Juli 2016
Sinnlose Zeitverschwendung wichtiger Ressourcen...
2106
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