Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Schweiz im Fall der nachträglichen Verwahrung eines psychisch kranken Mannes wegen mehrerer Konventionsverletzungen verurteilt. Die Verwahrung wurde nach Verbüssung der Freiheitsstrafe von 20 Jahren angeordnet.
Der heute 61-Jährige war Anfang der 1990er-Jahre vom Geschworenengericht Zürich wegen Mordes, vorsätzlicher Tötung und anderer Delikte zu einer Zuchthausstrafe von 20 Jahren verurteilt worden. Von einer Verwahrung gemäss damaligem Recht sah das Gericht damals bewusst ab.
Nachdem der Mann seine Strafe 2010 verbüsst hatte, beantragte die Zürcher Staatsanwaltschaft eine nachträgliche Verwahrung. Sie ging nach wie vor von der Gefahr aus, dass der Mann weitere schwere Gewaltdelikte begehen könnte.
Die Verwahrung wurde auf der Basis eines neuen psychiatrischen Gutachtens 2013 vom Bezirksgericht Zürich angeordnet und schliesslich vom Bundesgericht bestätigt. Die Gerichte waren sich einig, dass die Bedingungen für eine Verwahrung bereits bei der Verurteilung des Mannes erfüllt gewesen waren. Dieser blieb deshalb in der Vollzugsanstalt Pöschwies in Regensdorf ZH.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem am Dienstag publizierten Urteil die Beschwerde des Betroffenen gutgeheissen. Die Schweiz hat im vorliegenden Fall drei Paragraphen der Menschenrechtskonvention verletzt, wie der Gerichtshof festhält.
Im Verfahren zur Verwahrung findet sich laut EGMR kein ausreichender Bezug zur ursprünglichen Verurteilung des Mannes. Die damaligen Delikte seien nicht erneut geprüft worden. Auch hätten keine diesbezüglichen neuen Fakten vorgelegen. Es seien lediglich die Bedingungen für eine Verwahrung geprüft worden, was im Ergebnis einer zusätzlichen Bestrafung gleich komme.
Der EGMR führt weiter aus, dass der Freiheitsentzug einer psychisch schwer kranken Person nur rechtmässig sei, wenn er in einer dafür geeigneten Einrichtung stattfinde und nicht in einem gewöhnlichen Gefängnis. Nicht relevant sei dabei, dass der Beschwerdeführer für eine Behandlung nicht empfänglich sei.
Die Schweiz hat mit der nachträglichen Verwahrung zudem den Paragraphen «Keine Strafe ohne Gesetz» verstossen. So habe es zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Mannes keine Möglichkeit gegeben, jemanden nachträglich zu verwahren. (aeg/sda)