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Mörder nachträglich verwahrt – Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Schweiz

Mörder nachträglich verwahrt – Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Schweiz

02.11.2021, 12:01
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Schweiz wegen Verletzung der Menschenrechtskonvention verurteilt. (Archivbild)
Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteBild: KEYSTONE

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Schweiz im Fall der nachträglichen Verwahrung eines psychisch kranken Mannes wegen mehrerer Konventionsverletzungen verurteilt. Die Verwahrung wurde nach Verbüssung der Freiheitsstrafe von 20 Jahren angeordnet.

Der heute 61-Jährige war Anfang der 1990er-Jahre vom Geschworenengericht Zürich wegen Mordes, vorsätzlicher Tötung und anderer Delikte zu einer Zuchthausstrafe von 20 Jahren verurteilt worden. Von einer Verwahrung gemäss damaligem Recht sah das Gericht damals bewusst ab.

Nachdem der Mann seine Strafe 2010 verbüsst hatte, beantragte die Zürcher Staatsanwaltschaft eine nachträgliche Verwahrung. Sie ging nach wie vor von der Gefahr aus, dass der Mann weitere schwere Gewaltdelikte begehen könnte.

Die Verwahrung wurde auf der Basis eines neuen psychiatrischen Gutachtens 2013 vom Bezirksgericht Zürich angeordnet und schliesslich vom Bundesgericht bestätigt. Die Gerichte waren sich einig, dass die Bedingungen für eine Verwahrung bereits bei der Verurteilung des Mannes erfüllt gewesen waren. Dieser blieb deshalb in der Vollzugsanstalt Pöschwies in Regensdorf ZH.

Keine neuen Fakten

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem am Dienstag publizierten Urteil die Beschwerde des Betroffenen gutgeheissen. Die Schweiz hat im vorliegenden Fall drei Paragraphen der Menschenrechtskonvention verletzt, wie der Gerichtshof festhält.

Im Verfahren zur Verwahrung findet sich laut EGMR kein ausreichender Bezug zur ursprünglichen Verurteilung des Mannes. Die damaligen Delikte seien nicht erneut geprüft worden. Auch hätten keine diesbezüglichen neuen Fakten vorgelegen. Es seien lediglich die Bedingungen für eine Verwahrung geprüft worden, was im Ergebnis einer zusätzlichen Bestrafung gleich komme.

Der EGMR führt weiter aus, dass der Freiheitsentzug einer psychisch schwer kranken Person nur rechtmässig sei, wenn er in einer dafür geeigneten Einrichtung stattfinde und nicht in einem gewöhnlichen Gefängnis. Nicht relevant sei dabei, dass der Beschwerdeführer für eine Behandlung nicht empfänglich sei.

Die Schweiz hat mit der nachträglichen Verwahrung zudem den Paragraphen «Keine Strafe ohne Gesetz» verstossen. So habe es zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Mannes keine Möglichkeit gegeben, jemanden nachträglich zu verwahren. (aeg/sda)

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21 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Joe Smith
02.11.2021 15:43registriert November 2017
Es ist ein seit Jahrzehnten bekannte Missstand des Schweizer Massnahmenvollzugs, dass zu einer stationären psychiatrischen Behandlung verurteilte Menschen nicht in eine psychiatrische Klinik, sondern in den normalen Strafvollzug gesteckt werden. Der Behandlungserfolg ist dann natürlich entsprechend. Alle Beteiligten wissen um diesen Missstand, aber sogar die Gerichte zucken lediglich mit den Schultern, sprechen von «Sachzwang» und sagen «ja, so ist das halt».
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Bärner728
02.11.2021 17:07registriert Juni 2020
Das Problem beginnt schon damit, dass er nur 20 Jahre erhalten hat. Eine Verurteilung für Mord und vorsätzlicher Tötung heisst, er hat mindestens 2 Menschen getötet. Unser Strafgesetz müsste massiv verschärft werden.
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Peter Vogel
02.11.2021 13:07registriert Juni 2020
Pech gehabt. Hätte halt niemanden ermorden sollen. Ob der Rechtsstaat hier versagt hat dürfte den meisten egal sein.
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