Ein wegen mehrfacher Förderung von Prostitution verurteilter Mann kommt nach der Verbüssung von zwei Dritteln seiner neunjährigen Freiheitsstrafe nicht frei. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Zürcher Staatsanwaltschaft gutgeheissen.
Das Obergericht Zürich verurteilte den Mann im Oktober 2022 neben der Förderung der Prostitution wegen gewerbsmässigen Betrugs, betrügerischen Konkurses und weiterer Delikte. Er verbüsste zwei Drittel seiner Strafe im vorzeitigen Strafvollzug und stellte ein Gesuch um bedingte Entlassung. Das obergerichtliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Obergericht hiess das Entlassungs-Begehren gut, wogegen die Staatsanwaltschaft erfolgreich Beschwerde beim Bundesgericht einreichte. Dieses hält in einem am Freitag veröffentlichten Urteil fest, das Obergericht habe bei seinem Entscheid nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt.
Ein Gutachter war von einer deutlichen Rückfallgefahr bei den einschlägigen Delikten ausgegangen. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, weshalb sie dies unbeachtet gelassen habe. Auch sei sie nicht darauf eingegangen, dass der Mann vorbestraft sei.
Allein eine gute Führung im Gefängnis und die Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe reichten nicht aus für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht hat den Fall nun zurückgewiesen, damit das Obergericht einen Entscheid im Sinne der genannten Erwägungen fällt.
Der zweitinstanzlich Verurteilte war vom Bezirksgericht Zürich auch wegen Menschenhandels verurteilt worden. In diesem Punkt sprach ihn das Obergericht frei. Auch sah es von einer ambulanten Therapie ab. (Urteil 1B_239/2023 vom 21.6.2023) (aeg/sda)