Weil afghanische Staatsangehörige ohne Reisedokumente derzeit keinen neuen Pass beschaffen können, gelten sie laut Bundesverwaltungsgericht als schriftenlos. In solchen Fällen soll das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Ausstellung von Reisedokumenten prüfen.
Der konkrete Fall betrifft einen Afghanen, der 2015 in die Schweiz einreiste. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen. Es wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme verfügt, so dass er in der Schweiz bleiben konnte.
Im Jahr 2020 wurde sein Gesuch um Härtefallregelung gutgeheissen und das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Einen Antrag um Ausstellung eines Reisepasses für ausländische Staatsangehörige leitete das Basler Migrationsamt ans SEM weiter. Dieses lehnte das Gesuch ab.
Es räumte zwar ein, dass die afghanische Vertretung in Genf seit der Machtergreifung der Taliban im August 2021 keine neuen Pässe mehr ausstellen könne. Auch sei nicht absehbar, wie sich die Machtverhältnisse im Land entwickeln würden. Jedoch sei nicht erwiesen, dass eine Passausstellung auch in Zukunft nicht möglich wäre.
Dies greift für das Bundesverwaltungsgericht zu kurz. Es führt aus, dass es afghanischen Staatsangehörigen in der Schweiz derzeit nicht zugemutet werden könne, für die Beschaffung eines Passes nach Afghanistan zu reisen. Die Vertretungen Afghanistans in der Schweiz und anderen europäischen Ländern könnten hingegen keine neuen Dokumente ausstellen.
Lediglich bestehende, abgelaufene Reisedokumente würden mittels eines Stempels oder einer Vignette verlängert. Wie lange dieser Zustand anhalten wird, ist laut Bundesverwaltungsgericht nicht absehbar.
Weil der Betroffene im vorliegenden Fall nie einen Pass besass, gelte er als schriftenlos. Das Gericht hat den Entscheid des SEM deshalb aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen. Es muss vor einer Ausstellung eines Reisedokumentes prüfen, ob alle anderen Anforderungen erfüllt sind, beziehungsweise keine Verweigerungsgründe vorliegen. (Urteil F-2067/2022 vom 3.7.2023)
(yam/sda)