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Diskriminierende Kündigung: Genfer Firma muss drei Monatslöhne zahlen

23.06.2020, 12:0023.06.2020, 11:37
Bild: KEYSTONE

Ein Genfer Immobilien-Unternehmen kündigte einer Angestellten, nachdem sie Mutter geworden war. Nun muss die Firma der Frau wegen geschlechtsdiskriminierender Kündigung drei Monatslöhne zahlen. Dies hat das Bundesgericht bestätigt und eine Beschwerde des Unternehmens abgewiesen.

Am Tag nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub in das Berufsleben, kündigte das Unternehmen der Frau. Diese hatte wenige Monate vor ihrer Babypause den Posten der Kommunikations-Chefin übernommen. Zuvor hatte sie mehrere verschiedene Funktionen innerhalb der Unternehmens inne gehabt. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Die Firma begründete die Kündigung vom September 2016 damit, dass die Angestellte nicht geeignet sei für den Job als Kommunikations-Chefin und nicht genug Ellenbogen-Vermögen dafür habe. Das Unternehmen hatte im Frühling 2016, als die Angestellte ihr Kind zur Welt brachte, mit der Suche einer neuen Kommunikations-Verantwortlichen begonnen und die Stelle in der Folge vergeben.

Geänderter Kündigungsgrund

Als die Gekündigte Ende Januar 2017 Einsprache gegen die Kündigung einreichte, begründete das Unternehmen die Entlassung nur noch mit einer internen Umstrukturierung. Vor Bundesgericht betonte die Firma, sie habe ihre Kommunikations-Abteilung professionalisieren wollen. Deshalb habe sie den Posten an eine Person mit entsprechenden Vorkenntnissen vergeben. Die Kündigung der früheren Angestellten habe nichts mit deren Mutterschaft zu tun.

Für das Bundesgericht sind die Argumente der Immobilien-Firma nicht stichhaltig. So habe das Unternehmen die Frau vor ihrer Mutterschaft trotz fehlender Kenntnisse im Kommunikationsbereich angestellt. Ein Pflichtenheft habe es nicht gegeben.

Die Umstrukturierung sei zudem nicht belegt worden. Das Bundesgericht verweist auch auf die Ausführungen des Genfer Kantonsgerichts, wonach man der Frau trotz der rund 10-jährigen Anstellung keine andere Tätigkeit angeboten habe. (Urteil 4A_59/2019 vom 12.5.2020) (aeg/sda)

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