Schweiz
Justiz

Gericht bestätigt teilbedingte Freiheitsstrafe für Schändung

Partygaenger feiern und tanzen am Freitagabend, 14. Maerz 2003 im neuen Rohstofflager auf dem Toni-Areal im Kreis 5 in Zuerich. (KEYSTONE/Martin Ruetschi)
Nachdem die beiden Frauen den Club verliessen, bot der Täter ihnen an, sie nach Hause zu fahren. Er vergewaltigte anschliessend eine der beiden, als diese das Bewusstsein verlor. (Symbolbild)Bild: KEYSTONE

Gericht bestätigt teilbedingte Freiheitsstrafe für Schändung

02.06.2026, 12:0002.06.2026, 12:28

Ein Mann aus dem Kanton Freiburg muss sechs von 30 Monaten einer Freiheitsstrafe absitzen, zu der er wegen Schändung einer jungen Frau verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Betroffenen abgewiesen.

Die junge Frau war im Mai 2022 mit einer Freundin in einem Club in Freiburg. Die beiden Frauen hatten dort am frühen Abend einen Mann kennengelernt, ohne jedoch näher mit ihm in Kontakt zu treten. Der Mann begegnete der jungen Frau im Laufe des Abends wieder, während ihre Freundin draussen eine Zigarette rauchte.

Dem Täter war klar, dass die Frau stark betrunken war. Er gaukelte ihr vor, sie nach Hause zu bringen – zusammen mit ihrer Freundin. Die junge Frau folgte ihm in sein Auto, bevor sie unter dem Einfluss des Alkohols das Bewusstsein verlor. Der Mann lenkte sein Auto daraufhin auf einen weiter entfernten Parkplatz und trug die junge Frau auf den Rücksitz.

Er schändete die Bewusstlose und filmte alles. Die Aufnahmen teilte er über eine Online-App. Als das Opfer wieder zu sich kam, wollte es aus dem Auto steigen. Der Täter liess sie auf der Strasse zurück. Das Opfer konnte sich nicht alleine auf den Beinen halten und setzte sich um 4 Uhr morgens weinend auf das Trottoir. Zwei Anwohner hörten die Frau, brachten sie ins Haus und benachrichtigten die Polizei.

Automatisches Tätigkeitsverbot

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Mann wegen Schändung und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Das Gericht verhängte zudem ein lebenslanges Verbot, jegliche berufliche oder nichtberufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen auszuüben, die direkten Kontakt zu Patienten oder besonders schutzbedürftigen Erwachsenen beinhaltet. Der Verurteilte ist nicht im Gesundheitsbereich tätig. Das Strafgesetzbuch sieht jedoch ein Verbot bei Delikten wie den vorliegenden vor.

Dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht bestätigt. Und das Bundesgericht hat alle Rügen des Verurteilten abgewiesen. (Urteil 6B_723/2025 vom 30.4.2026) (sda/fwa)

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