Schweiz
Arbeitswelt

Parlament will Schutz vor wetterbedingten Arbeitsausfällen stärken

Silhouette eines Bauarbeiters auf einer Baustelle vor stürmischem Himmel, Prag, Tschechische Republik Silhouette of a construction worker on a site against a stormy sky, Prague, Czech Republic Copyrig ...
Schlechtes Wetter kann insbesondere auf Baustellen zu Arbeitsunterbrüchen führen. Temporärangestellte sind davon oft stärker betroffen.Bild: www.imago-images.de

Parlament will Schutz vor wetterbedingten Arbeitsausfällen stärken

Angestellte in der Temporärbranche sollen künftig von der Schlechtwetterentschädigung profitieren können. Dieser Meinung ist das Parlament. Der Ständerat möchte die neuen Regeln jedoch auf Personen mit längerfristigen Verträgen beschränken.
09.06.2026, 13:3809.06.2026, 13:38

Der Ständerat hat am Dienstag eine Motion aus dem Nationalrat entsprechend abgeändert. Deshalb ist nun erneut die grosse Kammer am Zug.

Gemäss dem Beschluss des Ständerats soll das Arbeitslosenversicherungsgesetz so angepasst werden, dass Arbeitnehmende, die mindestens seit sechs Monaten in einem durchgehenden Arbeitsverhältnis in der Temporärbranche beschäftigt sind, nicht weiterhin von der Schlechtwetterentschädigung ausgeschlossen werden. Der Nationalrat stimmte für einen Schutz aller Temporärangestellten.

Im Grundsatz ist das Anliegen der Sozial- und Gesundheitskommission des Nationalrats (SGK-N) im Parlament weitgehend unbestritten. Dafür, dass die Temporärbranche heute von Schlechtwetterentschädigungen explizit ausgenommen ist, gebe es sachlich keine überzeugenden Gründe, lautet der Tenor.

Der Bundesrat ist jedoch gegen die Neuregelung. Wenn in einem Einsatzbetrieb wetterbedingte Arbeitsausfälle einträten, könne der Verleiher die Temporärarbeitnehmenden oft kurzfristig anderweitig einsetzen, argumentierte Wirtschaftsminister Guy Parmelin. Dies sei nicht vereinbar mit dem Zweck der Schlechtwetterentschädigung, welche auf den längerfristigen Erhalt der betroffenen Arbeitsplätze ausgerichtet sei.

Für die Meldung eines wetterbedingten Arbeitsausfalls und dessen Abrechnung ist der Arbeitgeber zuständig. Wenn der Arbeitnehmende mit der Arbeitseinstellung einverstanden ist, erhält er achtzig Prozent seines Lohnes für die Zeit, in der er die Arbeitsleistung witterungsbedingt nicht erbringen konnte. (sda)

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