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Rund 300 Skinheads haben an der offiziellen Bundesfeier auf der der Ruetliwiese UR am Donnerstag 1. August 2002 teilgenommen. An der 1.-August-Feier auf dem Ruetli ist es am Donnerstagnachmittag zu einem Grossaufmarsch von Rechtsradikalen gekommen. Neben rund 700 Besuchern nahmen etwa 300 Rechtsradikale an der Veranstaltung teil - rund dreimal mehr als letztes Jahr. Waehrend der von Blasmusik, Alphornklaengen und dem Verlesen des Bundesbriefs umrahmten Feier sowie waehrend der offiziellen Ansprache von Staenderat Bruno Frick kam es im Gegensatz zu 2000, als die Rede von Bundesrat Kaspar Villiger gestoert wurde, zu keinen Zwischenfaellen. (KEYSTONE/Walter Bieri)

Rechtsextreme anlässlich der 1.-August-Feierlichkeiten auf dem Rütli.  Bild: KEYSTONE

Wankelmütige Justiz

Rekrutenschule: Ausgestiegener Neonazi darf nicht, aktiver Neonazi schon

Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt einem Neonazi in die Rekrutenschule einzurücken. Vor zwei Jahren entschied dasselbe Gericht noch anders. 



Nach dem Hitlergruss-Urteil des Bundesgerichtes sorgte diese Woche ein zweites Urteil in Zusammenhang mit Neonazi-Symbolen für Aufsehen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde eines Tessiners gut, dem die Armee keine Waffe aushändigen und ihn nicht in der Rekrutenschule haben wollte. Der Mann trägt Tattoos mit Nazi-Symbolen und gibt offen zu, zu faschistischem Gedankengut zu neigen. Das Dreiergericht begründete seinen Beschluss damit, dass von der politischen Gesinnung des Mannes nicht darauf geschlossen werden könne, dass er mit der Armeewaffe Gewalttaten begehen würde (Urteil A-5028/2013). 

Noch vor zwei Jahren entschied das Bundesverwaltungsgericht in einer leicht anderen Zusammensetzung – einer von drei Richtern war der gleiche – grundlegend anders. Auch damals verbot die Abteilung für Personensicherheitsprüfungen die Aufnahme eines jungen Mannes in die Rekrutenschule. Dieser hatte ein Vorleben als Neonazi, war aber nach eigenen Angaben längst aus der Szene ausgeschieden, da er erfahren hatte, dass er algerischer Abstammung war. 

Dennoch befand das Bundesverwaltungsgericht, dass der Mann ein Sicherheitsrisiko darstelle und die «Akte von Gewalt oder Diskriminierung gegen Dritte wegen ihrer Ansicht oder ihrer Ethnie begehen könnte» (Urteil: A518/2012).

Angehörige der Sicherheitspolitischen Kommission verlangen nun, dass die Armee das neue Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom Bundesgericht überprüfen lasse, da mit dem derzeitigen Urteilsspruch die Bemühungen des Parlaments zu Nichte gemacht würden, die Selektion der Rekruten nach Sicherheitsaspekten zu verbessern. (thi)

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